Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 9)
- Language
- German
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214 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von Ludwig d. B. verlangte 1331 von allen in den Reichs״ städten wohnenden Juden die Leistung einer Extrasteuer. Merkwürdigerweise erfahren wir von dieser Tatsache nur an einer Stelle, nämlich in einem Schreiben vom 25, August 1331, in welchem Ludwig d. B. die Dortmunder Bürger ersuchte, seinem Bevollmächtigten Siboto Pape bei der Erhebung genannter Steuer von den dortigen Juden behilflich zu sein1). Außerordentliche Besteuerung einzelner Gemeinden. Außerordentliche Besteuerungen einzelner Gemeinden scheinen unter Rudolf von Habsburg oft vorgenommen worden zu sein. Dafür spricht das Vorhandensein eines Formulars in seiner Kanzlei mit folgendem Inhalt: »König Rudolf fordert mit Hinweis auf die durch neu auftauchende Angelegenheiten verursachten neuen und unerwarteten Ausgaben und die dadurch notwendig werdende Forderung neuer Beisteuern Juden auf, eine bestimmte Abgabe zu leisten«2). Während der Regierungszeit Ludwigs ä. B. und der ersten 30.000 Mark gefordert wurden«, deren Aufbringung jene Mainzer Synode beschäftigte. Da aber in dem bereits zitierten Rechtsgutachten unter den Teilnehmern an der Mainzer Synode auch der bekannte Ascher b. Jechiel genannt ist, der 1303 aus Deutschland nach Spanien auswanderte (vgl. Graetz VII [3. Aufh] S. 234), ist BrüIFs Kombination nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr muß man mit Back a. a. O. S. 76 Anm. 2 unter dem כשיצאו מצרפת nur eine partielle Vertreibung verstehen. Die Redewendung des obigen RGA.’s: ומפי מורי לא שמעתי כי היד, תפוס führt alsdann zu der Annahme, daß die 30.000 Mark, deren Aufbringung die Beratung zu Mainz erforderlich machte, für die Ausiösung des R. Mei'r v. Rothenburg bestimmt waren. ג) Riibel, Dortmunder U.-B. I nr. 463: »Scire vos voiumus per presentes, quod . . . steuras et subventiones a providis viris judeis in imperio constitutis ubicunque locorum imperii accepimus et acci״ pere voiumus ab hiis, qui non dum solverunt . .Ebd.: »haue ... Subventionen! nobis a iudeis hiis temporibus faciendam per uni״ versas civitates Imperii duximus statuendam«. 2) B.-Rdl., Reg. Rudolf nr. 1547.