Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 7)
- Language
- German
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212 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von nähme der Bürgschaft geneigt zu finden, bestimmte der König: falls sie in die Lage käme, die Juden zu *lösen« d. h. für dieselben an dem festgesetzten Termin das geforderte Geld zu erlegen, sollte sie berechtigt sein, durch deren Gefangensetzung und durch Beschlagnahme ihrer Güter oder durch eines von beiden die Erfüllung ihrer Forderung zu erzwingen1). Das Schreiben des Landvogtes im Speyergau vom 14. Mai 1313 erweiterte die Befugnisse der Stadt Speyer, die für eine von Heinrich VII. den dortigen Juden auferlegte Extrasteuer die Garantie übernommen hatte, in außerordentlicher Weise: vor Leistung des Geldes dürfe kein Jude aus der Stadt ziehen; geschehe es dennoch, so könne die Bürgerschaft anstelle jedes einzelnen Juden, der sich entfernt habe, zwei andere, auch gegen den Widerspruch der ansässigen Judenschaft, aufnehmen. Außerdem sei sie berechtigt, Person und Eigentum der Ausgewanderten, wo auch immer sie ihrer habhaft werden könne, in Haft zu nehmen beziehungsweise zu beschlagnahmen, bis die Begleichung der schuldigen Summe erfolgt sei2). *) Hilgard, Speyerer U.־B. nr. 276: » . .. volumus, quod ex tune ipsi consules (sc. Spirenses) ipsos iudeos (sc. Spirenses) per captionem rerum et personarum suarutn ad solvendum ipsis . . . pecuniam .. ״ coerceant..vgl. auch Scheid a. a. O. S. 326: d. d. 1338 März 13 und Boos, Wormser U.-B. II nr. 300: d. d. 1338 Mai 1. — Die Bürgen der Rothenburger Juden werden 1334 von Ludwig d. B. ebenfalls, darauf vertröstet, daß sie nach der »losung« das Gut der säumigen Zahler beschlagnahmen dürfen; aber es wird ihnen noch folgendes wichtige Zugeständnis gemacht: »...wer daz si di juden niht losten, wo si denne ir gutes iht begrifent, daz mügent si anvallen und anvengen umbe als vil si behafte sin und mügent si da mit 10־ sene . ..« (Oberbayer. Archiv Bd. 23, 171: d. d. 1334 März 20). Mit anderen Worten: wenn der Termin vorübergegangen war, ohne daß der König sein Geld erhalten hatte, so konnten die Bürgen durch Anwendung des Zwangsverfahrens ihre Bürgenpflicht erfüllen. 2) Hilgard a. a. O. nr. 276.