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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 2 · p. Seite 211

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 2
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 211 (sequence 6)
Language
German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, 211 wenn jene Voraussetzung nicht zutraf1). Zwar bestand noch immer die Möglichkeit, daß die Stadtverwaltung der Gemeinde zum Zwecke sofortiger Zahlung ein Darlehen gewährte, wie es in der Tat zu Speyer 1340 geschah2). Aber es liegt auf der Hand, daß die Stadt nicht zu jederzeit die Mittel oder die Neigung besaß, ein derartiges Entgegenkommen zu zeigen. In solchen Fällen bewilligte der König der Gemeinde eine je nach den Umständen längere öder kürzere Zahlungsfrist3). Doch er wollte dabei recht sicher gehen und suchte daher — ob die Gemeinde die Einhaltung der Frist versprach oder nicht4) — die Stadt zur Übernahme der Bürgschaft zu bewegen. Hatte er diese erhalten, so war ihm damit die sicherste Gewähr für die künftige Zahlung geboten; denn dann besaß die Stadt das größte Interesse daran, vor dem Termin die Geldsumme einzutreiben, um nicht etwa selbst haftbar gemacht zu werden. Um aber die Stadt zur Über- *) Es kam auch vor, daß der König von vornherein mit der Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinde rechnete und für diesen Fall seine Dispositionen traf. So überwies Heinrich VII. laut Urk. vom 24. Jan. 1309 dem Erzb. Balduin von Trier 394 M. Pf,, die dieser von den Bopparäer Juden erheben sollte; »si vero propter insufficientiam vel impotentiam iudeorum Bopardiensium predictorum dictus archiepiscopus in perceptione prefate pecunie defectum aliquem sustineret, volumus, nt iudei in Wesalia superfluum sibi solvent«; Günther, Cod. Rheno-Mosell. III nr. 39. 2) Hilgard, Speyerer U.-B. nr. 461: d. d. 1340 Juni 5. Es handelte sich hier am eine Forderung von 1200 Pfd. H., wovon die Gemeinöe anscheinend 100 Pfd. H. selbst aufbrachte, die übrigen 1100 Pfd. H. aber gegen einen jährlichen Zins von 100 Pfd. H. von dem Rat der Stadt geliehen erhielt. 8) Vgl. Hilgard a. a. O. nr. 276: d. d. 1313 Mai 4; Boos, Wormser U.-B. II nr. 300: Urk. Ludw. d. B. d. d. 1338 Mai 1; Scheid, Histoire des Juifs d’Alsace S. 326: Urk. Ludw. d. B. d. d. 1338 März 13. — Das in der zuletzt zitierten Urkunde angegebene »ze diesen Zeiten« klärt sich durch die Urk. d, d* 1338 Sept. 16, Scheid a. a. O. S. 327, aLs der »sant Martins tag« auf. 4) Vergleiche miteinander die in voriger Anmerkung zitierten. Stellen. 14*

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