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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 2 · p. Seite 209

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 2
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 209 (sequence 4)
Language
German
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ihren Anfängen bis zur Milte des 14. Jahrhunderts. 209 Es handelte sich also um eine Kopf Steuer, die im Gegensatz zur bereits vorhandenen Jahressteuer die Personen ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Höhe ihres Vermögens, vorausgesetzt, daß dieses mindestens 20 Gulden betrug, gleichmäßig traf. Der Guldenpfennig — unter diesem Namen erscheint die neue Abgabe in den Urkunden1) — sollte nach den Worten Ludwigs d. B. »dem Reich an dessen Kosten zu statten kommen« und den Juden eine bessere Beschirmung gewährleisten2). Von diesen beiden Gesichts- /punkten war für die Einführung der Steuer ohne Zweifel nur der erstere maßgebend. Die Einkünfte aus der alten Jahressteuer waren zum großen Teil veräußert, verpfändet oder verliehen. Da sie infolgedessen nicht ausreichten, Ludwigs d. B. Geldbedürfnis zu befriedigen, entschloß er sich, diese Kopfsteuer einzuführen. Schon im Jahr ihrer Einführung begegnet uns in einer Urkunde die neue Abgabe. Am 20. Sept. 1342 verpfändete nämlich Ludwig d. B. dem Grafen Ludwig von Öttingen für 400 Pfd. H. die Steuern der in dem Gebiet desselben wohnenden Juden und behielt sich nur den Guldenpfennig vor3). 1346 versetzte Ludwig d. B. dem Grafen Bernhard zu Solms für 2000 Pfd. H. den Guldenpfennig, den er von den Juden zu Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar zu erhalten hatte4). Diese Tatsache macht erklärlich, warum er im nächsten Jahr bei einer den Frankfurter Juden ausgesprochenen Steuerbefreiung5) und bei einer Verpfändung 0 z. B. Anhang III nr. 4.— Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters S. 31, spricht vom »goldenen Opferpfennig« eine Bezeichnung, die meines Wissens in unserem Zeitraum nicht vor kommt. 2) B., Reg. Ludw. nr. 3096. s) Nach Müller in der Zeitschr, d. histor. Vereins für Schwaben und Neuburg Bd. 25, 12. 4) Reimer, Hessisches U.-B. Abt. 2 Bd. II S. 684 nr. 696 Zus. 2. 5) Böhmer, Cod. dipl. Moenofr. S. 609: Urk. Ludw. d. B. d. d. •1347 Aug. 12. Monatsschrift, 54. Jahrgang. 14

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