Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 207 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2829132-2829827-2829830-2889765--37803-2889857- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden etc. 207 Personen vom Reiche zugewiesenen Teile der Judensteuer an diese abzuführen1). Verwendungsformen der Jahressteuer. Da der König bares Geld in größeren Summen selten zur Verfügung hatte, sah er sich veranlaßt, die Reichseinkünfte, wie z. B. die Judensteuern, in ausgedehntem Maße als Zahlungsmittel zu verwenden, um die mannichfachen an ihn־ herantretenden finanziellen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen zu können. Die gebräuchlichste Verwendungsform war die Verpfändung. Hierbei haben wir zwei Arten zu unterscheiden2 *): die Pfandsatzung und die Todsatzung. Bei der ersteren wird die Gemeinde dem Gläubiger an Zahlungsstatt verpfändet. Damit ist formell die Schuld aus der Welt geschafft, und der bisherige Schuldner ist nicht mehr zur Leistung verpflichtet, sondern nur berechtigt, das Pfand durch Leistung wieder einzulösen. Erfolgt die Einlösung, so dürfen die jährlichen Nutzungen, in der Regel 10 Prozent der Pfandsumme, die der Pfandherr inzwischen eingenommen hat, nicht zu Gunsten des Schuldners in Anrechnung gebracht werden8); sie stellen das Entgelt für die Zinsen dar, die der Pfandherr mit dem baren Kapital hätte verdienen können. Bei der Todsatzung dagegen bleibt die Schuld einstweilen bestehen. Sie wird aber durch den Genuß der jährlichen Nutzungen allmählich abgetragen. In dem Augenblick, wo die Schuld vollständig getilgt ist, fällt das Pfand ohne weitere Umstände an den Pfandgeber zurück4). Diese Verpfändung Hilgard, Speyerer U.-B. nr. 354: Urk. von 1324: »...also daz wir der rat von Spire... soellen... vrowen Elsen... umbe drittehalbes tmde zweinzig pfunt heller dez ersten richten. Wir soellen ouch Bickenbaches selgen husfrowen umbe fünfzig pfunt heller!erlichen rihten etc.«. 2) Vgl. hierzu Meibom, Das deutsche Pfandrecht [1857] S. 277 f. s) z. B. Böhmer-Lau, Frankfurter U.-B. I 11r. 712. 4) z. B. Albreeht, Rappoltsteiner U.-B. I nr. 417.