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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 2 · p. Seite 132

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 2
Article
Palästinas Erdgeruch in der israelitischen Religion
Date
1910-01-01
Page
Seite 132 (sequence 4)
Language
German
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132 Palästinas Erdgeruch in der israelitischen Religion. erstanden hatte. Greßmann hat sofort die Antwort bei der Hand, daß diese Höhie ursprünglich ein Heiligtum gewesen sei, wahrscheinlich des Sonnengottes von Hebron; noch heute finde sich dort der Haram, der heilige Platz der Araber. Heilig ist der Platz aber heute gerade deshalb, weil eben dort die Erzväter begraben sind, alles übrige ist eitel Phantasie. Wirsehen, daß von den angeführten drei Beispielen das erste nicht zutrifft; im zweiten Falle ist der Ort heilig, weil er eben ein Berg ist, und im dritten, weil er zwar kein Berg ist, aber »wahrscheinlich« von jeher heilig war. — An einer weiteren Behauptung Greßmanns scheint es uns noch notwendiger Kritik zu Üben, weil hier nicht nur die historische Wahrheit gefährdet ist, sondern auch der Wert eines hervorragenden israelitischen Gesetzes herabgemindert erscheint. Greßmann spricht (S. 14) von der Sitte der Juden und Araber, in die Mauerfugen eines heiligen Gebäudes Nägel zu stecken. »Vielleicht stammt die Vorliebe, Eisen für Amulettgegenstände zu verwerten, aus ״jener alten Zeit, wo das Eisen zum erstenmal auftauchte (um 1000 vor Chr.) und andere Erze, besonders das Kupfer, verdrängte... Dem primitiven Menschen, dem diese Erze bis dahin nicht bekannt waren, erschienen sie als übernatürliche Dinge, vorzüglich geeignet, bösen Zauber abzuwehren«. Hierzu tritt nun eine Fußnote, die eigens zu erörtern und zurückzuweisen ist. »Num. 31, 22 f. werden die Metalle in der Tat als »Unrein«, d. h. mit Dämonen in Beziehung stehend, vorausgesetzt, bis sie durch Feuer rein werden«. Wie steht es damit in Wahrheit? Das Heer kehrte vom Kampfe gegen Midjan heim, und jeder, der einen Menschen erschlagen oder einen Erschlagenen berührt hatte, sollte sieben Tage ausserhalb des Lagers bleiben. Am dritten und siebenten Tage fand die Prozedur statt, bei der Kleider und Geräte aus Fell und Holz entsündigt wurden. Nachdem im Cap. 19 für den Fall der Berührung eines Erschlagenen allgemeine Entsühnungsvorschriften gegeben worden sind, giebt

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