Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 732 (sequence 10)
- Language
- German
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732 Neue Beiträge zu! Geschichte und Tätigkeit des Königlich Vorurteile der zu schnelieu Beerdigung ferner zu fröhnen, welches geradezu gegen die religiösen Gesetze schreitet. Auch ist es bekanntlich heilige Pflicht der Israeliten, den Ver- Ordnungen des Staats, die ihn unter seine Mitbürger aufnahm, diesen Verordnungen, welche niemals eigentliche Religionsvorschriften verletzen werden, willig Folge zu leisten. Es enthält aber das bürgerliche Gesetzbuch in seinem 77sten Artikel ausdrücklich die Vorschrift, daß, wenn nicht polizeiliche Verfügungen (für besondere Fälle, etwa bei ansteckenden Krankheiten) ein Anderes gebieten, eine Beerdigung nicht eher erfolgen soll, als nachdem 1) der Civilbeamte sich zum Leichnam verfügt und 2) über das wirklich erfolgte Ableben eine Bescheinigung erteilt hat, auch 3) vier und zwanzig Stu n den nach dem Tode verstrichen sind. Wer irgend eine dieser drei so weisen Bedingungen außer Augen setzt, muß nicht nur eine Bestrafung entgegen sehen, sondern es wird ihm auch — was die härteste Strafe von allen ist — sein Gewissen stets den Vorwurf machen, er könne veranlaßt haben, daß sein nächster Verwandter, daß der verehrte Urheber seiner Tage, daß die sorgsame Mutter, an deren Brüsten er sog, daß der Liebling seines Herzens, die Stütze seines Alters, zu früh begraben, in jenen unbeschreiblichen Abgrund der ,schreckenvollsten Verzweiflung gestürzt, durch ihn gestürzt worden sei; denn er konnte es verhindern! Und soll nicht schon jeder Mensch sich bemühen, von jedem andern Menschen, wäre es ihm auch der Fremdeste, wäre er auch sein Feind, wäre er auch ein Verbrecher, ein solches Gräuelschicksal abzuwenden? Wir ersuchen die sämtlichen Herrn Syndiken, Ihrem Verwalteten auf Verhütung solcher Ereignisse aufmerksam zu machen, auch jedem Vorsteheramte der Gemeinden Ihres Bezirks zwei Exemplare gegenwärtigen Erlasses zuzurertigen, damit solcher in der Synagoge bekannt gemacht, sodann aber, vorschriftsmäßig, angeschlagen werden könne, und erneuern Ihnen zugleich die Versicherung unserer Hochachtung. König!. Westphäl. Konsistorium der Israeliten« Berlin. Steinhardt. Fränkel. Heinemann. Merkel Sekretair.