Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 730 (sequence 8)
- Language
- German
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730 Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Wie sehr sich das Konsistorium auch um wenig wichtige Angelegenheiten kümmern mußte, ersehen wir aus nachstehender Verfügung: Königreich Westphalen Konsistorium des Israeliten. Nr. 3382 V. B. An die Israelitischen Herren Syndiken. Es ist vorgekommen, daß man in mehreren Gemeinden den Wunsch hegte, beim Aufrufen zur Tora sich des Ausdruckes: ממשפחת (von der Familie) zu bedienen, daß man aber solches darum bisher unterlassen habe, damit man den 26sten § unser Synagogen־Einrichtung nicht etwa entgegen handeln möge. Allein unsere Meinung bei dessen Abfassung war lediglich dahin gerichtet, daß beim Aufrufen zur Tora, in Gemäsheit des 15ten Artikels des königlichen Dekrets vom 31sten März 1808, zur Beförderung der, ihm zum Grunde liegenden, sehr edlen Absicht, bei jedem Aufruf eines Israeliten der Familienname Vorkommen, dessen er sich zu bedienen hat. Da nun dieser Zweck allerdings erreicht wird, wenn der gewohnliche Name des Aufzurufenden zuerst genannt, hierauf der Ausdruck: ממשפחת (von der Familie) hinzugefügt, und endlich der gewöhnliche Familienname hin zugefügt wird; so erklären wir solches hierdurch ausdrücklich. Diesem nach, kann also z. B. auf folgende Weise zur Tora aufgerufen werden: »Abraham von der Familie Hainfeld« («ברחם ממשפחת היינפעלד). Die Herren Syndiken wollen diese Verfügung in allen Synagogen ihrer Bezirke bekannt machen, und anheften, auch durch die Herren Vorsteher, jedem der Herren Kantoren ein Exemplar derselben zu ihrer Richtschnur behändigen lassen. Königlich Westphälisches Konsistorium der Israeliten. Jacobson. Berlin. Kalkar. Steinhardt. Frankel. Heinemann. Merkel Sekretair. Von großer Bedeutung war eine Verfügung, die das zu frühe Begraben der Leichen verbot: