Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 729 (sequence 7)
- Language
- German
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Westphälischen Konsistoriums d. Israeliten zu Kassel 1807—1815. 729 Art 1. Jeder seit dem 31ten März 1808 in unserm Königreiche etablirte Jude, welcher sich nicht in die Register der Synagoge hat einschreiben lassen, soll sich auf die erste Aufforderung des mit die» sem Geschäfte beauftragten Syndikus einschreiben lassen, und wenn er dieses unterläßt, auf Betreiben dieses Syndikus vor dem Municipal- Polizei-Tribunal belangt, und zu einer Geldbuße von 2 bis 20 Franken verurtheilt werden. Art 2. Die Syndiken, welche die, zu den, durch den 13ten Artikel Unseres Dekretes vom 31sten März 1808 verordneten Ein■׳ Schreibungen, bestimmten Register zu halten, versäumen, oder, welche den auf ihre Amtsverrichtnngen sich beziehenden Aufforderungen des Consistoriums nicht Genüge leisten, sollen auf Vorschlag des gedachten Consistoriums abgesetzt, vor dem Corrections-Tribunale belangt und zu einer Geldbuße verurtheilt werden, welche nicht geringer als 25 Franken und nicht höher als 200 Franken sein darf. Art 3. Die Juden, welche noch keine Beinamen angenommen haben, sollen einen solchen innerhalb 3 Monaten annehmen, widrigenfails sie nach Ablauf dieser Frist, auf die Anzeige des Consistoriums vor dem Corrections-Tribunale belangt und zu einmonatlicher Gefangnißstrafe verurteilt werden sollen. Art 4, Es wird den Juden, welche in einer Gemeinde wohnen, wo sich eine Synagoge befindet, verboten, sich an einem andern Orte zu versammeln, um ihren Gottesdienst zu halten. Im Uebertretungsfalle, und wenn mehrere Personen als die Mitglieder einer Familie, welche in einer und derselben Behausung wohnen, sich versammelt haben, sollen die Direktoren und Administratoren der Versammlung, und diejenigen, welche ihr Haus oder Zimmer ganz oder zum Theil zu einer solchen Vereinigung hergegeben haben, vor dem Corrections- Tribunale belangt und mit einer Geldstrafe von 25 bis 200 Franken belangt werden. Art 5. Unsere Minister der Justiz und des Innern sind, ein jeder in soweit es ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekretes, welches in das Gesetzbulletin eingerückt werden soll, beauf tragt. Gegeben in Unserm königlichen Schlosse zu Napoleonshöhe am 4ten Julius 1811, im fünften Jahre Unserer Regierung., Unterschrieben: Hieronymus Napoleon Auf Befehl des Königs der Minister Staats-Secretair Unterschrieben: Graf von Fürstenstein.