Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 728 (sequence 6)
- Language
- German
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728 Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich und der damit verbundenen Staaten beschränken müßte.« Mit diesen Mitteilungen hören die Berichte über die Schule auf. Auf die bürgerliche Stellungen bezieht sich das Königliche Dekret vom 4. Juli 1811, welches das Konsistorium am 17. Juli an die Gemeinden sandte: Königreich Westphalen Konsistorium der Israeliten. Nr. 4465 V. B. Kassel am 17ten Julius 1811. An die Israelitischen Herren Syndikate im Königreich Westphalen. Eine beglaubigte Abschrift des Königlichen Dekrets vom 4ten d. M. ist von Sr. Exellenz dem Herrn Minister des Innern, mittelst Schreibens vom 12ten mit dem Aufträge uns zugefertigt worden, solches zur möglichsten Publizität zu bringen. Indem wir Ihnen demnach eine hinlängliche Zahl Abdrücke hierneben übersenden; fordern wir Sie zugleich auf, jedem Vorsteheramte Ihres Syndikats-Bezirks zwei Exemplare zu übermachen, damit das Königliche Dekret in jeder Synagoge vorgelesen und sodann gehörigen Orts angeheftet werden könne. Zugleich erneuern wir Ihnen die Versicherung unserer Achtung. Königl. Westphälisches Konsistorium der Israeliten. Berlin. Kalkar. Steinhardt. Heinemann. Königliches Dekret vom 4ien Julius 1811 Merkel Secretair. welches Zwangs-Verfügungen zur Vollziehung des Dekretes vom 31ten März 1808 über den Civil-Stand und den Gottesdienst der Juden enthält. Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitution König von Westphalen, französischer Prinz etc. haben nach Ansicht unseres Dekretes vom 31ten März 1808, welches die Errichtung eines Consistoriums und die Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet; nach Ansicht der von dem israelitischen Consistorium geführten Klagen, daß viele Juden sich wicht nach dem gedachten Dekrete, dessen Vollziehung durch keine Zwangsmittel gesichert ist, richten; auf den Bericht Unseres Ministers der Justiz nach Anhörung unseres Staatsrathes, verordnet und verordnen s