Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 6 · p. Seite 728

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 6
Article
Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
Date
1909-01-01
Page
Seite 728 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829819-2829826-2889597--37515-2889712
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

728 Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich und der damit verbundenen Staaten beschränken müßte.« Mit diesen Mitteilungen hören die Berichte über die Schule auf. Auf die bürgerliche Stellungen bezieht sich das Königliche Dekret vom 4. Juli 1811, welches das Konsistorium am 17. Juli an die Gemeinden sandte: Königreich Westphalen Konsistorium der Israeliten. Nr. 4465 V. B. Kassel am 17ten Julius 1811. An die Israelitischen Herren Syndikate im Königreich Westphalen. Eine beglaubigte Abschrift des Königlichen Dekrets vom 4ten d. M. ist von Sr. Exellenz dem Herrn Minister des Innern, mittelst Schreibens vom 12ten mit dem Aufträge uns zugefertigt worden, solches zur möglichsten Publizität zu bringen. Indem wir Ihnen demnach eine hinlängliche Zahl Abdrücke hierneben übersenden; fordern wir Sie zugleich auf, jedem Vorsteheramte Ihres Syndikats-Bezirks zwei Exemplare zu übermachen, damit das Königliche Dekret in jeder Synagoge vorgelesen und sodann gehörigen Orts angeheftet werden könne. Zugleich erneuern wir Ihnen die Versicherung unserer Achtung. Königl. Westphälisches Konsistorium der Israeliten. Berlin. Kalkar. Steinhardt. Heinemann. Königliches Dekret vom 4ien Julius 1811 Merkel Secretair. welches Zwangs-Verfügungen zur Vollziehung des Dekretes vom 31ten März 1808 über den Civil-Stand und den Gottesdienst der Juden enthält. Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitution König von Westphalen, französischer Prinz etc. haben nach Ansicht unseres Dekretes vom 31ten März 1808, welches die Errichtung eines Consistoriums und die Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst verordnet; nach Ansicht der von dem israelitischen Consistorium geführten Klagen, daß viele Juden sich wicht nach dem gedachten Dekrete, dessen Vollziehung durch keine Zwangsmittel gesichert ist, richten; auf den Bericht Unseres Ministers der Justiz nach Anhörung unseres Staatsrathes, verordnet und verordnen s

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.