Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 693 (sequence 15)
- Language
- German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 693 die Pfandherrem der Assenheimer Juden 1278 die beiden Möglichkeiten ins Auge : daß nämlich die jährliche Steuersumme durch Zuzug sich vergrößern oder durch Tod und Wegzug sich vermindern könnte* 1). Damit letztere Möglichkeit nicht eintrete, ist den Burgleuten zu Friedberg, denen die dortige Judensteuer von Rudolf von Habsburg als Burglehen verliehen wird, das Recht eingeräumt, gemeinsam mit den eingesessenen Juden fremde steuerkräftige Juden als Bürger aufzunehmen2). Um die Höhe der Jahressteuern der einzelnen Gemeinden kennen zu lernen, hätten wir gern in uns überlieferte Verzeichnisse Einsicht genommen. Leider besitzen wir aber abgesehen von dem sehr wertvollen Verzeichnis von 1241 nur noch eine Aufstellung der Reichseinkünfte 1m Speyergau, die Heinrich VII. im Jahre 1309 veranlaßt and Gut erweislich gebessert hätten«; B., Reg. Ludw. nr. 1545. — Bei der 1330 stattfindenden Verpfändung der Ladenburger Judensteuer, die eine Höhe von 120 Pfd. Heller aufweist, bestimmt Ludwig d. B.: »Waer auch, daz die vorgenanten juden mit merem dienst und mit grozzer stewr gedienen mohten jaerlich über zwaintzick und huondert pfuont haller, swaz daz waere, daz sol uns in unser kamer gevallen«; Anhang III nr. 3. Nach dem Vorangegangenen ist es klar, daß Ludwig d. B. eine infolge Vermögensbesserung eintretende Steuererhöhung hier im Auge hat. 1I Reimer, Hessisches U.-B. Abt. 2 Bd, 1 nr. 570. — Auch der Bischof Gerhard von Speyer kommt 1337 mit den Juden seiner Diöze$e, die seinem Vorgänger Emicho von Ludwig d. B. 1315 verpfändet worden sind (Hilgard, Speyerer U.-B. nr. 290), dabin überein, daß die jährliche Steuer bei Auswanderung um eine entsprechende Quote ermäßigt und bei Zuwanderung um eine entsprechende erhöht werden solle; Zeitschr. für die Gesch. d. Oberrh. Bd. 26, 82. 2) Foltz, Friedberger U.-B.Inr. 60: Urk. Rud. d. d. 1275 Dez. 11: ». .. volumus, ut si quisquam judeorum ... a civitate nostra Frideberg diverterit vel per mortem decesserit,... burcgravius, castrenses et Judei ibidem alium seu alios Judeum vel Judeos in ipsorum assument consorcium Judeorum, qui possit vel possint summ am ... coniribttfionis integraliter adimplere«.