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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 6 · p. Seite 688

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 6
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1909-01-01
Page
Seite 688 (sequence 10)
Language
German
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688 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeitiden von daß sich natürlicherweise der Bischof mit einem weit niedrigeren Steuersatz begnügen mußte, als wenn er alle!- niger Inhaber des Rechts geworden wäre. Streitigkeiten zwischen geistliche n Landesherren und Städten bezw. weltlich en L andesherren um das Besteuerungsrecht. Kaum waren die Bischöfe in den ersehnten Besitz des Judenregals gelangt, so drohte auch schon diesem neuen Recht eine Beeinträchtigung seines Wertes von seiten einer kraftvoll emporstrebenden Macht. In dieser Zeit vollzog sich nämlich der gewaltige wirtschaftliche Aufschwung der Städte, der durch die staufische Begünstigungspolitik vorbereitet war. Dieser Aufschwung hatte eine Vermehrung der städtischen Ausgaben zur Folge, zu deren Deckung man sich natürlich nach neuen Einnahmequellen umsehauen mußte. So kam man auch auf den Gedanken, die Juden zu den städtischen Steuern heranzuziehen. Als man aber diesen Gedanken ln die Tat umzusetzen versuchte, stieß man auf den energischen Widerstand des Bischofs, der in dem Vorgehen der Stadt eine Verletzung des nach seiner Auffassung ihm allein zustehenden Besteuerungsrechtes erblickte; damit war der Konflikt gegeben, ln Konstanz (1255), Cöln (1258), Würzburg (1261)1) und Straßburg (1261)2) bietet sich uns ein und dieselbe Erscheinung dar: der Bischof im Streit mit der Stadt, weil diese auch ihrerseits die Juden besteuert hat oder doch wenigstens besteuern will. Der Ausgang des Streites in Konstanz, Cöln Mainz, Cöln, Speyer, Worms und anderen Städten für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen Landfrieden begründet, der auch die Juden als Schutzbefohlene aufführt (ebd. nr, 601). Auf die hohe Bedeutung, welche die Juden diesem Landfrieden beimaßen, weist schon Aronius (Reg. nr. 601 Zusatz) mit Recht hin. *) Konstanz: Aronius, Reg. nr. 621; Cöln: ebd. nr. 636; Würzbürg: ebd. nr. 675. *) Ebd. nr. 672 und 673,

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