Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 686 (sequence 8)
- Language
- German
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686׳ Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von Ein bescheidenerer, aber immerhin noch außerordentlich lohnender Erfolg war es, wenn man sich mit der Nutznießung einzelner Judenschaften innerhalb oder außerhalb des eigenen Territoriums begnügen mußte. Nachweislich befindet sich 1255 in Konstanz1), .1260 in Passau2) und 1261 in Straßburg3) das Recht der Judenbesteuerung in den Händen der Bischöfe genannter Städte4). Und die Dortmunder Juden traten 1250 in ein Schutz- und Abgabenverhältnis zum Erzbischof Konrad von Cöln5). Auch zeitlich beschränkte Verleihungen einzelner Judenschaften kamen vor. So bestätigte 1233 Heinrich. VII״ dem Bischof Siegfried von Regensburg »concessionem et donationem quamdiu vixerint omnium proventuum ... ornnium Judeorum degentium et habitantium in Ratispona«6). Konrad und den CÖlner Bürgern von 1258: »Tenet enim ipsos Judeos (se. Colonienses) in feodo ab imperio ... « (Aronius, Reg. nr. 636) sowie aus folgendem Passus im Schiedsspruch zwischen demselben Erzbischof und dem Grafen Wilhelm von Jülich von 1255: .. invenitnus probatum, quod Judei in dioecesi Coloniensi et ducatu archiepiscopi constituti debeant esse ipsius tantum archiepiscopi et ecclesie Coloniensis« (ebd. nr. 614). Aronius (Reg. nr. 636 Zusatz) meint, es habe fast den Anschein, als ob erst dem Erzbischof Konrad das Juden« regal verliehen worden sei. Vgl. Kober, Studien zur mittelalterlichen Qesch. d, Juden in CÖln. Breslauer Dissert. [1903] S. 19f. ג) Aronius, Reg. nr. 621. 2) Ebd. nr. 664. s) Ebd. nr. 672. 4) Nur muß in diesen Fällen unentschieden bleiben, ob das Recht auf eine uns nicht erhaltene königliche Verleihung zurückgeht, oder ob es angemaßt ist. 6) Aronius, Reg. nr. 575. — Hier dürfte an eine formelle Verleihuug seitens des Reichs nicht zu denken sein. Vielmehr hat man, da in dem Schutzvertrag die Dortmunder Bürger als Petenten genannt sind, Grund zur Annahme, daß die Inschutznahme und Besteuerang der dortigen Juden durch den Erzbischof Konrad von Cöln lediglich eine Folge der 1248 an diesen erfolgten Verpfändung der Stadt Dortmund waren. Vgl. Stern in der Zeitschr. für die Gesch» der Juden in Deutschland III, 243f. 6) Böhmer-Ficker V nr. 4268; Aronius, Reg. nr. 459.