Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 6 · p. Seite 685

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 6
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1909-01-01
Page
Seite 685 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829819-2829826-2889594--37469-2889669
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 685 Übergang des Besteuerungsrechtes vom Reich auf einzelne Landesherren. Das Judenregal, und insbesondere das darin enthaltene Recht der Judenbesteuerung, hätte sich zu einer bedeutsamen regelmäßig fließenden Finanzquelle für das Reich gestalten können, wenn dem nicht zwei Faktoren im Wege gestanden hätten. Einmal zwangen die stets größer werdenden Geldansprüche die Herrscher, immer mehr Judenschaften zu verpfänden. Dann aber mußte mit der Begehrlichkeit der Landesherren gerechnet werden, welche die Wichtigkeit des Judenregals von vornherein erkannt hatten und infolgedessen zielbewußt danach strebten, es im eigenen Territorium oder, wenn das nicht möglich war, wenigstens in einer einzelnen Stadt innerhalb oder außerhalb desselben zu erlangen. Bis zum Ausgang des Interregnums bekundeten dieses Streben, soweit unsere Kenntnis reicht, fast ausschließlich die geistlichen Fürsten, die im Reiche eine dominierende Stellung einnahmen und oft genug Gelegenheit fanden, ihre dementsprechenden Wünsche beim König vorzubringen, namentlich, als die inneren Reichsverhältnisse immer verworrener wurden. Einen vollen Erfolg hatten diejenigen geistlichen Fürsten zu verzeichnen, deren Drängen der König nachgeben mußte, weil er auf ihre Unterstützung angewiesen war. Unter ihnen erreichte am frühzeitigsten sein Ziel Erzbischof Siegfried von Mainz, der 1212 von Otto IV. das Recht verliehen erhielt, die Juden in Mainz, Erfurt und anderen seiner Gewalt unterstehenden Orten besteuern zu dürfen1). Auch die Cölner Erzbischöfe erwarben das Judenregal in ihrer Diözese; die Verleihungsurkunde ist jedoch nicht erhalten2). 1J BÖhmer״Ficker V nr. 482; Aromas, Reg. nr. 384. — Verzicht geleistet hatte das Reich auf sein Besteuerungsrecht bereits im Jahre 1209. Böhmer-Ficker V nr. 327; Aronius, Reg. nr. 379. 2) Daß eine Verleihung durch das Reich staitgeflinden hat, ergibt sich aus dem Hinweis im Schiedsspruch zwischen dem Erzbischof

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.