Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 6 · p. Seite 684

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 6
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1909-01-01
Page
Seite 684 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829819-2829826-2889594--37468-2889668
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

684 Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von außerordentlichen Besteuerung, wie sie 1243 von Konrad IV. befohlen wurde1). Fortbestehen der außerordentlichen Besteuerung neben der ordentlichen. Liefert nun auch die Aufzeichnung von 1241 den voll•־ gültigen Beweis, daß die Jahressteuer in jener Zeit bereits allgemein eingeführt war, so darf man doch nicht glauben, daß das Reichsoberhaupt von dem ihm zustehenden Recht, zu jederzeit Steuern erheben zu dürfen, keinen Gebrauch mehr gemacht habe; denn damit wäre den Interessen des Reichs wenig gedient gewesen. Man dachte keineswegs daran, das System der Unregelmäßigkeit durch das der Regelmäßigkeit zu ersetzen; man zeigte vielmehr das Bestreben, beide Systeme nebeneinander bestehen zu lassen, um die hohen Pläne der Politik verwirklichen zu können. So befahl König Konrad IV. 1243 seinem Amtmann Gerhard von Sinzig, von den dortigen Juden für ihn sofort 500 M. einzutreiben, nötigenfalls durch Anwendung von Haft2). Man vergleiche mit dieser Extrasteuer die Jahressteuer der Sin־־ ziger Juden, die 1242 und 1244, wie wir oben nachgewiesen haben*), 20 M. betrug; und man wird zur Erkenntnis gelangen, daß Konrad IV. gewillt war, das früher allein herrschende System neben dem neueren in uneingeschränkt tem Maße beizübehalten. Nach dieser Hinsicht ließen auch die nach dem Interregnum regierenden Herrscher keine Änderung eintreten4). J) Böhmer-Ficker V nr. 4470; Aronitis, Reg. nr. 537. 2) Ebd. — 500 M. 120000 M. nach heutigem Geldwert; vgl. Lamprechi, Deutsches Wirtschaftsleben I, 1453 Anm. 3. — Für die durch Konrad IV. ausgeübte außerordentliche Besteuerung haben wir noch ein lehrreiches Beispiel: durch Urk, d. d. 1246 Juni 9 befiehlt er dem obengenannten Amtmann, einem in Haft befindlichen Juden sofort 100 M. Cöln. Pf. zu erpressen. Böhmer-Ficker V nr, 4510; Aronius, Reg. nr. 555. *) S. 683. 4) Siehe Abschnitt III.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.