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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 5 · p. Seite 591

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 5
Article
Vorarbeiten zur "Germania Judaica" II.
Date
1909-01-01
Page
Seite 591 (sequence 3)
Language
German
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Vorarbeiten zur »Germania judaica.- II. 591 Isaak gegeben haben, der seinen Vater bestahl, das Geld dem Archidiaconus der Stadt brachte und von ihm die Taufe verlangte. Dieser verzögerte die Taufe!"und erbot sich, dem Vater den Sohn auszuliefern, wenn er ihm das Geld überließe. Kurz darauf wurde der Leichnam des Knaben in der Donau gefunden, der Archidiaconus wurde verbrannt, die Eltern entgingen durch dieTaufe dem gleichen Schicksal97). Die rechtlichen Verhältnisse der Gemeinde waren sehr verwickelt, da die Stadt, der König, der Herzog von Bayern und der Bischof gewisse Rechte über sie hatten88). Ihr Verhältnis zur Stadt regelte ein Privileg Philipp’s, das am 9. März 1207 bestimmte"), daß Jedermann, er sei Geistlicher, Laie oder Jude, der in Regensburg wohnt und mittelst Geld oder Ware am Handel in oder außer Stadt sich beteiligt »für der Stadt Notdurft soll zur Steuer gezogen werden«. Das Privileg Friedrich’s 1. im September 1182 bestätigt den Juden40) alle ihre Rechte, welche von ihren Vorfahren her durch die Gnade seiner Vorgänger bis auf seine Zeit sich erhalten haben, nämlich das Recht Gold Silber und alle Arten Metalle und alle Arten von Handelsgegenständen zu verkaufen und auf ihre alte Weise zu kaufen, ihr Eigentum und ihre Waren zu vertauschen und ihren Vorteil auf ihre gewohnte Art zu suchen. Am 3. Januar 1216 bestätigte Friedrich II.41) die ihm von . den Regensburger Juden vorgelegte Urkunde Friedrich’s I. Mehr als aus den vorangegangenen Bestimmungen erfährt man aus dem Privileg König Heinrich VII. vom 30. Juni 1230. Dieses bestätigte die von seinen Vorgängern verliehenen Rechte und Freiheiten, nämlich den Handel mit Gold und Silber, und bestimmte ferner, daß man sie vor keinen Richter bringen dürfe, den sie nicht selbst erwählt haben. Niemand, weder Geistliche noch Laien, könne gegen sie einen An- Spruch durchsetzen, wenn nicht mindestens ein Jude als Zeuge zugegen sei. Die Güter, welche sie zehn Jahre hindurch ruhig besessen haben, sollen auch in Zukunft ohne

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