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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 5 · p. Seite 558

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 5
Article
Jagd, Fischfang und Bienenzucht bei den Juden in der tannäischen Zeit
Date
1909-01-01
Page
Seite 558 (sequence 20)
Language
German
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…/2829132-2829819-2829825-2889431--37318-2889502
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558 Jagd, Fischfang und Bienenzucht bei den Juden, jüdische Gesetz folgendes: Der Eigentümer des Schwarmes hat das Recht, zu diesem Zweck Feld oder Garten1) seines Nachbarn zu betreten. Beschädigt er dabei das fremde Grundstück, so muß er den Schaden tragen1). Damit stimmt auch das deutsche bürgerliche Gesetzbuch überein2). Aber einzelne jüdische Gesetzeslehrer gehen noch weiter und räumen dem Eigentümer des flüchtigen Schwarmes das Recht ein, den Baumast, auf dem sich sein Schwarm niedergelassen hat, abzuhauen3), sogar gegen den Willen des Eigentümers4), da dieser nach einer alten Gesetzesbestim״ mung im Weigerungsfälle gar nicht mehr ganz als Eigen־־ tümer angesehen wird5). Dagegen sind nach römischem Rechte die Befugnisse des Bienenstockbesitzers wesentlich beschränktere. Denn er hat auf einen flüchtigen Schwarm nur solange Anspruch, als dieser sich in seinem Ge־ sichtskreis befindet, und die Verfolgung nicht schwer ist. Sonst gehört er dem, der sich seiner bemächtigt6 * 8). Der ף B. kam. X. 2, T. Keth. 111, 3, j. Keth. II, 27 a. 2) § 962: Der Eigentümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde, nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigen- 113mer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. — Über die Verschiedenheit der Ansichten zu diesem Falle im Mittelalter, vgl. Ersch. und Gruber, Allgem. Encyklopädie I, 10, S. 128 f. 8) Nach der Ansicht des R. Ismael in B. kam. X, 2, und b, B. kam. 81 b, 114 b תנאי בית דין הוא עדהא יורד לתוך שדה של חבירו וקוצץ סרכי של הביר ר להציל את נחילי. Der Beschädigte nimmt alsdänn den Wert des heschädigten Objektes aus dem Bienenschwarm. — Nach dieser Ansicht entscheidet Tur im חושן משפם Kap. 274 § 12. *) T. B. kam. X, 27 הרי זה שירד נחילו לתוך גינתו של חב ירו ואין בעל הגינה מניהו ליכנם שלא ישבור את ירקו הרי זה יורד על כורחו ומציל נחילי ואם היויק משלם מה שהידק.. 0; (B. kam. X, 2), b. B. kam. 81b, 114 b שעל מנת כן הכחיל יהושע לישראל את הארץ♦ 6; Digesta 41, I, 5, § 4: Examen,! qnod ex alveo nostro evolaverit, eo usque nostrum esse intellegitur, donec in conspectu nostro

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