Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 515 (sequence 3)
- Language
- German
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Westphälischen Konsistoriijgis d, Israelit*^ zu Kassel J 8075 .1$15 ־7־tlg 4. Es muß jn der Fqjge pin gewisser Familifignamen atjgenominen werden, um' yorzüglich bei gejqcbtliphen V^rband|ungen j^Liß- Verständnisse zu vermeiden. tliesq hlampa dürfen nie wieder yer|nd§$ werden. Geschieht »dieses dpnnpch, so $pd für di^ prste pbert^etang eine Geldstrafe bestimmt, bei yried^fhoU^n Übertretungen u/^rden djg. Täter dem Gerichte üb?rg£ben. 5. Jede Stadt- oder t>orfgem§ipd€5 muß ihrg Schuldeii an geben, so wip die Mittel, die bis jetzt angewandt ^urdqn, um Kapital und Zinsen zu bezahlen. 6. Da die jüdischen Gemeinden niclft inehr, wie bisher geschehen ist, ihre Abgaben im Ganzen bezahlen, sqnderp jedes einzeln? Mitglied die seinigen dem Staate selbst zu entrichten hat, so sind in der Folge nur die nachstehenden Ausgaben von cjen Gemeinden zu tragen als die Kosten : 1. für die Erbauung und Erhaltung ihrer Tempel und!Schulen; 2. die Besoldung der Rabbiner; 3. > » der Kirchendiener; 4. » » der Schullehrer; 5. » » der Rechnungsführen 6. Armenanstalten und deren Unterhaltung; 7. Zahlung der Zinsen auf die Schulden und F^ts?t?a1]|g eir^r jährliehen Summe zu deren Abtragung. Über jeden dieser Gegenstände müssen die Deputierten einen ausführlichen Bericht abstatten und dabei arizeigen, wie es bis jetzt damit gehalten ,worden, um diese Einrichtung den jetzigen Verhältnissen angemessener zu machen. Es muß dabei angezeigt werden, welche Legate vorhanden?ind, die hierzu imt verwandt werden könge!1. 7. Da nach dem Code Napoleon keine jurisdiktion fernerhin 4en Räbbinen versfattet bleibt, so beschränkt sich ihr Ämt künftig nur auf geistliche und kirchliche Angelegenheiten, wohin zu rechnen sind: a) das Examen der Rabbiner, Kirchendiener und Schullehrer; bjj die Censur ji^bräischer Bücher; c) Aufsicht über die Tempel; d) Religiöse Dispensationen; diejenigen, welche weltjiche yerhältnisse betreffen, dürfen nur durch die Civilobrigkeit erteilt werden; e) Unterricht dgr Jugead; f) Eheliche Einsegnung, wenn die Civütrauung yorhergegangen; g) Ehescheidungen; die weltlichen können nur durch die GiyiJbehörden erteilt werden; h) Beschneidungen; i) Aufsicht über di? Armenanstalten in V^|bmd^ng mjt 4SI1 Präfekten und Vorstehern. פדו5*יז iuis *>\Z cu!• 33*