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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 5 · p. Seite 514

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 5
Article
Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich Westphälischen Konsistoriums der Israeliten zu Kassel 1807-1815
Date
1909-01-01
Page
Seite 514 (sequence 2)
Language
German
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514 Neue Beiträge zur Geschichte und Tätigkeit des Königlich ist daher mit Freuden zu begrüßen, daß Herr Direktor Dr. Friedland in Seesen bereitwilligst mir das zur Verfügung stellte, was im Jacobson-Archiv zu finden war. Sicherlich werden die nachstehenden Aktenstücke dem Geschichts- Schreiber der Juden in Deutschland manches Neue bieten, wie sie auch Beiträge zur Schulgeschichte enthalten. Infolge der Konstitution des Königreichs Westphalen, die im § 10 bestimmte, daß alle Untertanen vor dem Gesetze gleich sjein }jnd dig ygrsplijpdeRPO Ipmfg§sior|§p iliEgn ausübgn?gljtfn, der ]!dinist^r Si^gon ging Sammlung allgr pfbtal)dq aus |llgp Departements des Königreichs. Auf Vorschlag Jacobsons waren 24 Herrengeladen und erschienen. Nachstehende Instruktion sollte die Grundlage für die Verhandlupgen bilden? Instruktion, welche Sr. Excellenz der Minister der Justiz und des Innern, fjerr Simeon, der jüdischen Deputation erteilt hat, um darüber zu beratscttlagen und darriäcli zweckmäßige Einrichtung zu treffen. 1. Die Deputierten der 8 Departements des Königreichs Westphalen, welche In Kassel versammelt sind, haben die Anzahl der jiidischen Familien so wie die Anzahl 4er ßeelen in jedem IDep^rtempntai- Qrte |fenau anzugeben• 2. Ist es notwendig, daß die Israeliten ebenso wie die anderen Religionssekten Kirchenbücher einrichten, in welche der Tag der Gebürt sowie der Todestag jedes Israeliten eingetragen wird. 3. Diese Kirchenbücher müssen von dem 1. Janpar dieses Jahres apgefangen und das Duplikat muß bei der Ortsobrigkeit niedergelegt werden, 90 wie dies auch durch die übrigen Religio ns verwandten vorgeschriebe» ist. töie‘Register müssen in deutscher Sprache aihgefaßfsem. '"i4 'י', 'י' י1'', ■יי. Nur difcch die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form wird diesen Kirchenbüchern volle Beweiskraft geschafft werden können. Es müssen dieselben von dem Präsidenten des perichts? der ersten Instanz oder dem Richter, der dessen Stelle vertritt, und von **i £• r ״;* 0\יי■ יי.,י* r׳c<:׳■ 'iUf*־ ׳ ׳ cj* 1 ■ «׳ ,׳״; r; •. £.־ \ v•;; «•, 'v , . Zeugen in ununterbrochen fortlaufender Reihe auf jedem Blatt mit Ziffern versehen^ mit dem Händzüge beglaubigt, und welches das letzte Blatt sei, noch besonders bemerkt, auch müssen die Akta hintereinander in die Register eingetragen werden, ohne ein§n freien Zwischenraum zu fassen.

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