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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 473

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Das arabische Original der anti-karäischen Verordnung des Maimonides
Date
1909-01-01
Page
Seite 473 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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Das arab. Original der anti-karäischen Verordnung des Maimonkfe's. 473 befunden haben mögen1). Daß Maimonides, der vielleicht den Text der Verordnung formuliert hä!t2), als einer der Unterzeichneten figuriert, braucht nicht weiter Wunder zu nehmen. Sein Mischnahkorhmentar hätte ihm bereits damals einen Ruf verschafft3), der es natürlich erscheinen läßt, daß er bei einer so wichtigen Angelegenheit auch als Privatmann hinzugezogen wurde. Anerkannter Rabbiner• braucht er darum allein noch nicht gewesen zu sein4). Daß Maimonides kurz vor der Veröffentlichung unseres Sendschreibens nach Ägypten gekommen sein muß, hat Weiß5), der allerdings als Datum desselben 1167 akzeptiert, aus den Anfangssätzen der Verordnung folgern wollen. Allein, wie aus unserem Texte ersichtlich ist, sind die in Betracht kommenden Worte von Tama erfunden. Im Folgenden gebe ich den Text des arabischen Originals, wie ich ihn in der Genisah vorfand, indem ich die fast gänzlich fehlenden diakritischen Punkte und die notwendigen Vokale hinzusetze und denselben behufs leichtert! Ziiierens nach Zeilen numeriere. Das ünsern Text ent- ג) Die Versicherung Zeile 95 ff. hat im Munde eines ausschließlieh aus Kairinern bestehenden Gerichtshofes keinen Sinn. 2) Vgl. S. 482, Anm. e. 8) Siehe Weiss, Dor Dor we-Dorschow IV, 261 und Harkavy zu S. 351 der hebräischen Übersetzung von Graefz. 4) Es wäre wichtig־, das genaue Verhältnis des Responsums Köbez Nr. 116 zu unserer Verordnung festzustellen. In der Anfrage heißt es בכתובות וקבלה עליה פלונית (wo?)ונצרכת־1 לשאול דבי זד. מפני שכותבין בכאן לטבול בכל עת שתצטרך לגדתה ואם תסרב תצא בלא כתובה כדין התורה. In seinem Bescheide sagt Maimonides unter andern! וכמה פעמים שאלו אותי אלו שמסכימות עם בעליהן שלא יטבלו כמד. שנים... ישאלו הדיינים... את הבעל אם הודה הוא מחרימין אותו וקונסין אותו. Maimonides’ Entscheid düng stimmt also genau mit unserer Verordnung überein (vgl. den Schlußsatz derselben, der in dem hier veröffentlichten Texte fehlt, ebenso die in der Anfrage erwähnte Klausel). Aber es ist doch überaus merkwürdig, daß weder die Frage noch die Antwort auf unsere Verordnung Bezug nimmt. ß) Beth Talmud 1, 196.

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