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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 426

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 426 (sequence 42)
Language
German
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426 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etCr sein Kind in die Ortsschule zu schicken oder nachzuweisen, daß es gehörig unterrichtet werde. Letzteres wird er den Behörden gegenüber auf irgend eine Weise können, aber der Hauptzweck wird ver~ loren gehen, das Kind wird keinen Unterricht erhalten, unwissend aufwachsen. Es muß aber das Hauptstreben der Juden dahin gerichtet sein, eine bessere Jugend heranzuziehen, welche ohne den den ärmeren Juden noch immer anhängenden Hang zum Kleinhandel sich ohne diesen ihre bürgerliche Existenz zu begründen weiß [sic] und der Kommune, wenn es damit nicht geht, nicht zur Last zu fallen braucht. Will ein unvermögender Jude studieren, so gibt es keine öf« fentliche [sic] Stipendia für ihn, will er ein Handwerk, eine Kunst erlernen, so wird es selten gelingen, ihn ohne eine Vergüiigung bei einem christlichen Meister unterzubringen, der jüdischen gibt es aber noch zu wenig, um es mit Erfolg tun zu können. Im allgemeinen ist dem Juden ein wohltätiger Sinn nicht abzusprechen, er betätigt sich nach seinen Verhältnissen bei allen wohltätigen Anstalten ohne Rück*« sicht des Glaubens. In den größeren jüdischen Gemeinden bestehen wohltätige Anstalten und Schulanstalten, zu welchen die einzelnen Mitglieder beitragen, zuweilen auch die Gemeinden selbst solche unterhalten oder sich dabei zu betätigen Jsic], Es wird dem Besteuerten auch leichter, wenn seine Abgabe eine Kleinigkeit höher ist und im ganzen etwas Tüchtiges geleistet werden kann, Damit diese mit großer Mühe geschaffene und gewiß segensreich wirkende [sic] In« stitutionen nicht eingehen müssen, halten wir jene Bestimmung im Gesetz für notwendig. Es dürfte wohl nötig sein, beim Erscheinen des Gesetzes den Gemeinden eine bestimmte Frist anzugeben, in welcher sie ihre Sta״ tuten zur Bestätigung einzureichen hätten. Der Gesetzentwurf überläßt den Gemeinden, ihre innere und Kultuseinrichtungen selbst, und soll der etwa dabei vorkommende Konflikt auf den Wunsch der be« teiligten Gemeinden von einer von den Gemeinden zu wählenden, in Berlin zusammentretenden Kommission mit Gründen begutachtet und eventuell von Sr. Excelienz dem Minister der geistlichen Angelegen״ heiten entschieden werden. Nur gegen die Zusammensetzung der zu der entschiedenen Ablehnung konfessionell jüdischer Schulen, durch den Königsberger Vorstand, die in der Kritik des Berliner Entwurfs (s. Programmarbeit S. 17) und gegen Ende dieses Gutachtens ausgesprochen ist. Allem Anscheine nach war man gegen die Errichtung jüdischer Schulen für die zahlungsfähigen Gemeindemitglieder, während man eine jüdische Armenschule für notwendig und selbstverständlich hielt.

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