Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 425 (sequence 41)
- Language
- German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden, etc. 425 Gemeinden können sich weder spalten noch zusammenbleiben, und es könnte leicht dahin kommen, daß ohne das zu erwartende Gesetz jeder Gemeindeverband aufgelöst würde. Im einzelnen finden die Unterzeichneten die anzuordnende [sic] Synagogen verbände höchst zweckmäßig, die kleineren Gemeinden, welche sich den größeren Synagogenverbänden anschließen, gewinnen alsdann einen Anhaltspunkt für ihre Kultusangelegenheiten, die geregelt geführt werden.1) Bei dem § 3, nach welchem jeder Jude zu den gottesd.ienstlichen Einrichtungen beizutragen verpflichtet ist, würde es gut sein, mit Bezug auf den späteren »auch zu den übrigen Bedürfnissen« hinzuzu* fügen, um jeder unrichtigen Auslegung vorzubeugen. Bei dieser letzteren Stelle »zu den übrigen Bedürfnissen« erlauben wir uns vorzuschlagen, daß hinzugefügt werde: »zu welchen auch die in den Gemeinden bestehenden wohltätigen und Schulanstalten, oder die Beisteuer der Gemeinde zu denselben, und die etwa durch Beschluß sämtlicher Gemeindemitglieder noch zu errichtende wohltätige [sic] Anstalten, nach Maßgabe der Statuten einer jeden Gemeinde, gehören.» Die Unterzeichneten halten dies für eine Lebensfrage und erlauben sich deshalb, solches ausführlich zu motivieren. Der Jude, wiewohl in den Städten als Bürger derselben zu allen Kommunallasten verpflichtet und dieselben tragend, gelangt zur Perzeption einer öffentlichen Wohltat fast nie oder nur in solch’ seltenen Fällen, daß sie nicht in Betracht kommen können. Wenn er krank und schwach wird, die Frau ohne Stütze bleibt, so öffnet sich ihnen kein gastliches Stift, in welchem sie ihre letzten Lebensjahre beschließen können. Kommt er ohne Schuld um sein Vermögen und kann nichts zu seiner Existenz tun, so gibt es für ihn kein noch so karg besoldetes Staats- oder Stadtamt, in beiden Fällen ist er auf die Mildtätigkeit seiner Glaubensbrüder angewiesen. Ebenso ist es mit den Schulen. Sollten alle jüdischen Kinder armer Eltern in die Armenschulen des Ortes aufgenommen werden, so würde der Magistrat, selbst wenn er den guten Willen dazu hätte und seine Pflicht dazu anerkenne, es wegen der Überfüllung der Schulen versagen müssen, — es bestehen deshalb in den größeren Gemeinden zum Teil Schulanstalten für jüdische arme Kinder.2) Jeder Jude ist nach dem Gesetz verpflichtet, *) Ob diese Verbände so organisiert werden sollten, daß die gegen den Berliner Entwurf bestehenden Bedenken gegenstandslos wurden, oder ob die Haltung des Königsberger Vorstands sich seit 1842 geändert hat, ist nicht zu ersehen. 2) Die Ausführungen stehen in einem gewissen Widerspruch