Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 427 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2829132-2829819-2829824-2889278--37173-2889340- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc, 427 Kommission, welche nach dem Gesetzesentwurf aus fünf Rabbinen und vier anderen Männern bestehen soll, glauben die Unterzeichneten sich aussprechen zu müssen. Rabbinen sind größtenteils nur talmudi« sehe Gelehrte, welche bei den Gemeinden noch angestellt sind, ausschließlich über Zeremonialgesetze zu entscheiden, ln vielen Gemeinden dürften sie für die Folge gar nicht mehr angestellt werden oder aus solchen untergeordneten Persönlichkeiten bestehen, daß sie nicht in Betracht zu ziehen sind. Konflikte von Wichtigkeit können wegen Kultusangelegenheiten nur dadurch entstehen, daß Reformen im Gottesdienst eingeführt werden, daß er in deutscher Sprache abgehalten, daß veraltete, nichtssagende Gebräuche, welches mit dem Wesen der Religion garnichts zu tun haben, abgeschafft werden. Zu allem diesem würden die bezeichneten Rabbinen nie ihre Zustimmung geben, und bei der Kommission in dieser Zusammensetzung würde nur die eine Ansicht und zwar überwiegend vertreten sein. Wir erlauben uns daher vorzuschlagen, die Kommission sei zusammengesetzt aus: 2 Rabbinen, 2 bei den Gemeinden angestellten Rdigionslehrern oder Personen, die bei der Gemeinde mit Verrichtungen geistlicher Funktionen versehen1) sind, und 5 Männern jüdischen Glaubens. Zu den letzteren werden die Gemeinden je nach ihren Ansichten Männer wählen, denen sie ihr Vertrauen schenken, und so dürften alsdann alle Ansichten in dieser Kommission vertreten sein. Das Schulwesen anbetreffend, so können wir nur den Wunsch aussprechen, daß es nirgends zur Errichtung konfessioneller Schulen kommen möge. Es würde dies den Juden wieder eine isolierte Stellung anweisen, welche sie gewiß nicht wünschen. Vielmehr streben sie danach, sich mit ihren christlichen Mitbürgern zu amalgamieren, damit der wenn auch in unserem Vaterlande nur noch selten anzutreffende Glaubenshaß immer mehr verschwinde, welches am besten durch die Schulen bewirkt werden kann. Die Unterzeichneten glauben ihre Aufgabe so verstanden zu haben, daß sie sich bei ihrem Gutachten strenge an den Gesetzesentwurf halten sollten, und unterlassen daher, um nicht lästig zu werden, weitere Anträge und Wünsche daran zu knüpfen. Sie und mit ihnen wohl die jüdischen Untertanen vertrauen der allerhöchsten Gnade Sr. Majestät des Königs, daß, wenn nach Allerhöchst Seiner erhabenen Einsicht und Weisheit der geeignete Zeitpunkt gekommen sein wird, der § 9 des Edikts vom 11. März 1812 vorbehaltene Allerhöchste Beschluß nicht ausbleiben wird. l) Offenbar Schreibfehler für »betraut«.