Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 424 (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2829132-2829819-2829824-2889278--37170-2889337- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
424 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. können, sie erkennen es an, daß derselbe die Güte gehabt hat, ihnen so oft es sie nur wollten, [sic] die ihnen nicht klar scheinenden Stellen mit der größten Bereitwilligkeit zu wiederholen und Erläuterungen zu geben, ihnen auch gestattet, die ihnen nötig scheinenden Notate sich schriftlich zu machen. Demungeachtet hat es sehr große Schwierigkeiten, ein Gutachten, wenn solches auf das Wesen der Sache cingehen soll, abzugeben, ohne das Dokument selbst im Zusammenhange vor sich zu haben, es mit Ruhe und Muße durchgehen zu können. Bei der gespanntesten Aufmerksamkeit entgeht dem Gedächtnis manches, und selbst die Notate werden, wenn man sie wieder zur Hand nimmt, unverständlich. Die Unterzeichneten haben daher auch mit Zustimmung des Herrn Regierungsrats Zander die übrigen anwesenden Mitglieder des Vorstandes, die Herren H. S. Friedländer, E. Michaelson, S. L. priesen, S. Bensemann, Leop. Hertz, zu einer Konferenz zugezogen, in welcher derselbe den Gesetzentwurf nochmals zu erläutern die Güte hatte. Mit diesen, ohne die Angelegenheit zur Sache des Vorstandes zu machen, ist auch dieses Gutachten ohne Zuziehung eines Rechtsgelehrten oder einer anderen Person beraten worden. Im allgemeinen können die Unterzeichneten nur ihren ehrfurchts- Vollen Dank gegen Seine Majestät den König aussprechen, daß Allerhöchst derselbe befohlen hat, den § 39 des Edikts vom 11. März 1812 auszuführen. Es wird, wenn das Gesetz in Kraft tritt, der bisherige unsichere Rechtszustand aufgehoben, und die Juden treten in die Reihe der anerkannten, statt bisher geduldeten Religionsgesellschaften1). Es wird dieses Gesetz mit um so größerer Dankbarkeit und Freudigkeit aufgenommen werden, als es zu einer Zeit erscheint, in welcher es zur Notwendigkeit wird. Die in der Haupt- und Residenzstadt Berlin bereits von einem Teil der Gemeinde entstandene und ins Leben getretene Reform im Judentum findet natürlich in den größeren Haupt- Städten der Monarchie Anklang und Anhänger. Diese größeren Städte haben aber nicht die pekuniären Mittel auch den reformierten jüdisehen Kultus, so notwendig er immer sein mag, zu unterhalten. Diese ג) Ohne Kenntnis des Entwurfs selbst ist nicht festzustellen, ob diese Ansicht zutreffend ist. Das Gesetz von 1847 hat jedenfalls der jüdischen Religion nicht die Stellung einer anerkannten Religion gewährt.