Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 423 (sequence 39)
- Language
- German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 423 dann das nachstehend im Wortlaut abgedruckte Gutachten. Das bei den Gemeindeakten vorhandene, etwas flüchtig geschriebene Konzept ist undatiert, trägt auch keine Unterschrift. Aus den einleitenden Worten geht hervor, daß es noch im Laufe des Monats April abgefaßt ist. Außer den in dem Schriftstück selbst Genannten gehörten dem Vorstand damals an Hirsch Friedländer, W. M. Gabriel und J. N. Gutleben. Von besonderem Interesse sind die Ausführungen über die Wohltätigkeitsinstitute, über das Schulwesen und über die Rabbiner. In letzterem Punkte stimmt das Königsberger Gutachten fast mit dem Gumpertzschen überein. Es beruht auf Verkennung der historischen Entwicklung des Rabbinats und erklärt sich lediglich aus den in jener Übergangszeit hervorgetretenen Mißständen. Infolge der geehrten Verfügung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Preußen vom 11. d. M. haben die Unterzeichneten mit dem Herrn Regierungsrat Zander mehrfache Konferenzen gehabt, in wel« chen derselbe ihnen den vorbereiteten Gesetzentwurf wegen des kirchliehen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden mitgeteilt hat, und erlauben sie sich nun ihr gewünschtes Gutachten wie folgt abzugeben: Als mehrjährige Mitglieder des Vorstandes der Gemeinde zu Königsberg trauen sie sich ein sicheres Urteil über die Zustände der Juden in den größeren Städten der Monarchie und, was diesen zu ihrer Verbesserung Not tut, zu, da sie täglich Gelegenheit haben, sich mit den Interessen der Gemeinde zu beschäftigen. Schwieriger ist das Urteil über die Zustände in der Provinz, da solche wesentlich von der Anzahl der zusammen wohnenden Juden abhängen. In den größeren Mittelstädten haben die Juden eigene Synagogen, in den kleineren begnügen sie sich mit dazu eingerichteten Betstuben, auf dem Lande müssen die einzelnen ihre Gebete für sich verrichten. Ob überall nach Statuten und festen Normen verfahren werde, wie in den Hauptstädten, steht zu bezweifeln, es dürfte dies nur noch etwa in den größeren Mittelstädten sein, in den kleineren ruht die Last der Erhaltung auf den wenigen dort wohnenden wohlhabenden Familien, welche natürlich auch bei allen Einrichtungen ihre Stimme geltend machen können. Herr Regierungsrat Zander hat infolge höherer Anordnungen den Unterzeichneten den Gesetzentwurf nicht in ihre Hände geben