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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 421

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 421 (sequence 37)
Language
German
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IRI
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 421 § 24. Den Rabbinern und den Lehrern an der Religionssschule soll diejenige Befreiung von den Kommunallasteti zu Statten kommen welche überhaupt den Schullehrern zusteht. § 25. Die Kosten, welche das Synagogen- und Religionsunterrichtswesen der Juden erfordert, werden aus den Fonds der Gemeinde bestritten.1) § 26. Für eine jede Gemeinde ist alle zwei Jahre ein Budget, enthaltend den Anschlag der Bedürfnisse der Gemeinde und die Angabe der Mittel zur Deckung derselben, von dem Vorstande der Gemeinde zu entwerfen und den Repräsentanten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Desgleichen haben die Repräsentanten die wirkliche Ausführung des veranschlagten Budgets alle zwei Jahre zu prüfen und den Vorstand, wenn sich gegen dessen Verwaltung nichts einwenden läßt, zu dechargieren. Eine Einmischung der Provinzialstaatsbehörde (Regierung) findet dabei nur dann statt, wenn zwischen Vorstand und Repräsentanten keine Einigung zustande kommt.2) §§ 27—32 B §§ 39-44, Br §§ 35-40.3) § 33. Über die Anzahl und Wahlart der Vorstandsmitglieder und Repräsentanten etc., sowie über andere durch lokale Verhältnisse bedingte spezielle Anordnungen wird binnen drei Monaten nach Publtkation dieses Gesetzes von jeder Gemeinde ein Statut entworfen und der Provinzialbehörde zur Bestätigung vorgelegt.* *) § 34 B § 37, Br § 42, Der Kultusminister sagte Prüfung der ihm überreichlen Entwürfe bei der Beratung über die Kultusangelegenheiten der Juden zu. Freilich ist diese Prüfung nicht gerade sonderlich beschleunigt worden. Aber unbeachtet s) § 24 B §§ 35, Br § 32; zu K 25 vgl. Br 36. *) Vgl. B § 37. 8) Jedoch ist in § 28 der Satz »Auch Witwen usw.« (B § 40* Br § 36) fortgelassen. Das Protokoll bezeichnet ihn als selbstverstündlich und darum überflüssig. *) Vgl. B § 46, Br § 41 und die Anm. das. K gibt nur eine Frist von drei Monaten.

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