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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 420

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 420 (sequence 36)
Language
German
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IRI
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420 Zur Vorgeschichte & Gesetzes über (!.Verhältnisse d. Juden etcr Der Minister der geistlichen Angelegenheiten kann in den einzelnen Fällen bestimmen, ob statt der eigentlichen Prüfung nur ein Kolloquium zu halten sei- Die 2 zur ersten Prüfungsbehörde zu bestellenden Rabbiner müssen ein Universitätsstudium gemacht und in einem Kolloquium bestanden haben1). § 20. B § 282 3). § 2!. Die übrigen besoldeten Beamten einer Gemeinde mit Einschluß des Vorbeters werden von dem Vorstande der Gemeinde erwählt. Die Wahl bedarf keiner obrigkeitlichen Bestätigung^). § 22. Eine jede Gemeinde ist verbunden, eine öffentliche Relgions״׳ schule für ihre schulfähigen Kinder zu errichten und zwar sowohl für Knaben als auch für Mädchen. Als Religionslehrer sollen nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubnis erhalten haben und die erforderlichen Kenntnisse in der jüdischen Religion durch ein von einem anerkannten Rabbiner erteiltes Zeugnis nachweisen4 *). § 23. Die Religionsschule jeder Gemeinde steht unter der Aufsicht des Vorstandes und unterliegt außerdem einer periodischen Visitation der Staatsbehörde (Konsistorium)6), jüdischen Theologie muß der Kandidat das Zeugnis zweier anerkann ter Rabbiner beibringen oder von zweien durch das Konsistorium zu ernennenden Rabbinern examiniert werden.« ג) Vgl. B § 26, Bf § 25. *)Vgl. die abweichenden Bestimmungen in Br. 26; s. übrigens Programmarbeit S. 19. 3) Vgl. B § 29, Br § 27. Die Verbindung des Vorbeter- und Lehreramtes bleibt hier unerwähnt. 4) Vgl. B § 32, Br § 29. K schaltet die Bestimmungen B § 28 Br § 30 und B § 33 Br § 29 Abs. 2 vollständig aus. Ebenso fordert K nicht die Errichtung einer Anstalt zur Ausbildung von Rabbinern (B § 31, Br § 34), die das Protokoll vom 7. Mai freilich als wünschenswert bezeichnet, und spricht nicht die Verpflichtung für die Qemeindemitglieder aus, die Kinder zur Religionsschule zu schicken (Br § 30), zwei überaus wesentliche Mängel von K. 6) Vgl. B § 34, Br § 31. Charakteristisch ist das Fehlen der in B und Br enthaltenen Bestimmung, daß in erster Reihe der Rabbiner die Aufsicht über den Religionsunterricht führt; s. o. S. 394.

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