Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 419 (sequence 35)
- Language
- German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 419 sentanten einer Gemeinde ist der Vorgesetzten Ortsobrigkeit anzuzeigen und von derselben zu bestätigen1). I 18. Die Wahl der einzelnen. Vorstandsmitglieder erfolgt auf 3 Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, können aber die Wahl ablehnen. Die Wahl der Rabbiner und Religionslehrer geschieht auf Lebenszeit. Die Entlassung dieser Beamten kann lediglich wegen begangener Exzesse von derjenigen Staatsbehörde verfügt werden, welcher die Bestätigung zukommt. Nur ein Rekurs an den Oberpräsidenten und den Minister der geistlichen Angelegenheiten findet dagegen statt2) § 19. Zur Befähigung eines Rabbiners ist erforderlich, daß er vollständige Kenntnis der jüdischen Theologie besitze und wenigstens 3 Jahre nach erlangtem Zeugnis der Reife auf einer Universität studiert, daselbst auch eine allgemeine wissenschaftliche Ausbildung sich erworben habe. Um dies festzustellen, hat jeder Rabbinatskandidat sich bei einer in jeder Provinz anzuordnenden Prüfungskommission einem Examen zu unterwerfen. Die Prüfungsbehörde soll aus 2 geprüften Rabbinern, einem Provinzialschulrat und zweien geeigneten Mitgliedern bestehen. Die sämtlichen Mitglieder der Prüfimgsbehörde werden von dem Oberpräsideuten ernannt3). von Breslau und Berlin (s. Programmarbeit S. 19 und 21) gestrichen wurde: »In einem jeden der jetzt bestehenden Provinzialkonsistorien sowie in der Abteilung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheifen wird vom Staate ein Mitglied mosaischer Religion angestellt und besoldet, um etwaige strittige Fälle zu begutachten und die Interessen der Juden wahrzunehmen.« Die folgenden §§ tragen die Nummer 18 ff. *) Vgl. B § 24 Abs. 1, Br. § 22. Die Bestimmungen über die provinziale und gesamtstaatliche Organisation (B §§ 21—23, Br § 21) fehlen hier vollständig. a) Vgl. B § 25 Abs. 1, Br § 23. Der besoldete Syndikus ist in K nicht erwähnt. Ebenso wenig gibt K aber auch die Möglichkeit der jederzeitigen Entlassung der auf Lebenszeit angestellten Rabbiner (B § 25 Abs. 2, Br § 24). 8) Der zweite und dritte Satz lautete in dem ersten Entwurf: »Um dies festzustellen, hat jeder Rabbinatskandidat sich bei dem betreffenden Provinzialkonsistorium einem mündlichen und schrittliehen Examen zu unterwerfen. Hinsichtlich seiner Kenntnisse in der ״27