Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 418 (sequence 34)
- Language
- German
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418 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc״ unentgeltlich verwalten, soll nicht unter zwei und nicht über acht sein.1 * *) Die Wahl darf nur unter den Umständen abgelehnt werden, unter denen man auch ein städtisches Amt nach der St. O. abzulehnen befugt ist.ß) §!3. Dem Vorstande liegt die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenbeiten der Gemeinde, sowie die Leitung des Gottesdienstes in der Synagoge ob.8) § 14. Befinden sieb an einem Orte so wenige Juden, daß sie kein? selbständige Gemeinde bilden könneu, so sollen sie gehalten sein, sich einer der nächsten jüdischen Gemeinden anzuschließen.4 *) § 15, ־=־ B § 17, Br § 17. § 16. Die Repräsentanten können bei allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde vom Vorstande zugezogen werden; bei Anstellung eines Rabbiners und Religionslehrers aber muß dies geschehen. Die Vorsteher sowohl wie die Repräsentanten werden durch die stimmfähigen Gemeindemitglieder unmittelbar gewählt.6 *) .ף7\ § Die Wahl der Mitglieder eines Vorstandes, sowie der Reprä- J) Im Widerspruch mit dem Protokoll vom 7. Mai 1842, das eine ungerade Zahl verlangt. 8) Vgl. B § 14, Br § 14. B gibt dem Rabbiner Sitz und Stimme 1m Vorstand, Br fordert wenigstens für jede Gemeinde einen Rabbiner, K läßt auch die Bildung einer Gemeinde ohne Rabbiner zu. Siehe übrigens oben Seite 394, 399. 8) Vgl. B § 15, Br § .15. Die besonderen Kommissionen von B und Br sind in K nicht erwähnt. Das Protokoll bezeichnet ihre Ein- Setzung als selbstverständliches Recht des Vorstandes. 4) Vgl. B § 16, Br § 16. K setzt dabei voraus, daß wenigstens an einem der zu einem Gemeindebezirk gehörigen Orte eine ausreichende Anzahl von Gemeindemitgliedern ansässig ist, während B und Br die Möglichkeit ins Auge fassen, eine Anzahl Ortschaften mit ganz geringer jüdischer Bevölkerung zu einer Gemeinde zu vereinigen. 6) Wesentlich abweichend von B §§ 18—20, Br §§ 18—20. K schränkt die in B und Br ausgesprochene Verpflichtung zur Heran- Ziehung der Repräs«ntanien erheblich ein. Abweichend von B und Br läßt K auch den Vorstand durch die Gemeinde wählen. fl) Der erste Entwurf enthielt folgenden § 17, der auf die Kritik