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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 417

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 417 (sequence 33)
Language
German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 417 gaben, welche die Angelegenheiten des Gottesdienstes, sowie des Religionsunterrichts erfordern, sicher gestellt werden. Dies geschieht durch Ausmittelung vorhandener Fonds und durch Feststellung regelmäßiger von den Gemeindemitgiiedern zu leistender Geldbeiträge. § 6. Eine bestehende Gemeinde kann nur mit Genehmigung der Provinzial-Staatsbehörde (des Oberpräsidenten) aufgehoben werden. Zugleich, mit der Aufhebung einer Gemeinde muß der Bezirk derselben einer oder mehreren der bestehenden Gemeinden einverleibt werden. § 7■ Jeder Israelit, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts der innerhalb des Bezirks einer jüdischen Gemeinde seinen ordentliehen Wohnsitz hat, ist Mitglied derselben. Der Inbegriff sämtlicher Einwohner mosaischer Religion in dem Bezirk einer Gemeinde macht mithin diese Gemeinde aus. § 8. Derjenige Jude, der zu gleicher Zeit an mehreren Orten ver״ schiedener Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, ist auch Mitglied der mehreren Gemeinden und als solches denselben verpflichtet. § 9. Wer keinen eigenen Wohnsitz hat, bleibt Mitglied derjenigen Gemeinde, zu welcher seine Eltern gehört haben. § 10. Jeder im Königreich ansässige Jude muß Mitglied wenigstens einer Gemeinde sein. Wer seinen Wohnplatz aufgegeben hat, bleibt dennoch solange Mitglied der Gemeinde seines früheren Wohnorts, bis er entweder eine feste Wohnung genommen hat oder ausgewandert ist. § II. Stimmfähig in der Gemeinde sind sämtliche dispositionsfähige männliche Mitglieder, die zu den Bedürfnissen der Gemeinde Geld״ beitrage leisten. Des Stimmrechts und überhaupt aller Ehrenrechte werden Gemeindemitglieder in denjenigen Fällen verlustig, in welchem diese Befugnisse den Bürgern einer Stadt nach den Vorschriften der Städteordnung entzogen sind.1) § 12. Eine jede Gemeinde hat einen selbstgewählten Vorstand► Die Zahl der Vorsteher, die das ihnen zuteil gewordene Ehrenamt ג) Zu 88 3-11 vgl. B §§ 5—13, Br. §§ 5-13. Monatsschrift, 53. Jahrgang:, 27

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