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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 416

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 416 (sequence 32)
Language
German
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IRI
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416 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. Staatsbehörde, durch die ihm Vorgesetzte Regierung zur Prüfung und eventuellen Genehmigung gelangen zu lassen. .47 § 8 ־= 42 § III. (K) Entwarf, die GemeindeYerfassang der Jaden beireffend. I <■ Der mosaische Glaube ist eine vom Staat anerkannte Religion. Den mosaischen Glaubensgenossen ist daher die Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes in gewissen dazu bestimmten Gebäuden (Synagogen) gestattet. Neue Synagogen können nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Staates gebaut werden1). I 2. Ein jüdischer Haimater kann seinen häuslichen Gottesdienst anordnen; Die Zahl der Teilnehmer darf jedoch nicht größer als 10 sein, und Fremde dürfen nur zugezogen werden, insoweit die Mitglieder seiner Familie zu jener Zahl nicht ausreichen. Jede diese Grenze überschreitende Zusammenkunft zur Hausandacht ist an und für sich verboten und kann nur von den Regierungen nach vorgängiger Beratung mit dem Gemeindevorstande genehmigt werden2). § 3. Mit Bezug auf die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Gottesverehrung und des Religionsunterrichts vereinigen sich die Juden zu Gemeinden3), welche dieselben Korporationsrechte haben, wie die anderen vom Staate anerkannten (christlichen) Glaubensgemeinden. §• 4. Die Bildung und Abteilung der einzelnen jüdischen Gemeinden, ingleichen die Bestimmung der Grenzen derselben geschieht nach vorgängiger Vernehmung der Judenältesten durch die Provinzialstaatsbehörde (Oberpräsidenten). An einem Orte soll nicht mehr als eine Gemeinde sein, die jedoch, wenn es die Anzahl der Mitglieder nötig macht, mehr Synagogen zur Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes haben kann. § 5. Zur Anordnung einer Gemeinde wird erfordert, daß die Aus- 1) Vgl. B §§ 1 und 2, Br. §§ 1 und 3. ״) Vgl. B § 3, Br. § 4. 3) s. o. S. 391.

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