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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 415

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 415 (sequence 31)
Language
German
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IRI
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Zur Vorgeschichte d, Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 415 § 31 B § 34. § 32 B § 35. § 33« Es sollen Vorbereitungen getroffen werden, um wenigstens eine Anstalt zur Bildung von Rabbinern und Religionslehrern zu. errichten; erscheint es als zweckmäßig, mehrere solcher Lehrinstitute einzurichten, so werden sie in verschiedenen Orten errichtet, jedoch jedenfalls nur in einer geeigneten Universitätsstadt. Wie die Kosten, welche durch das Einrichten und Bestehen dieser Lehranstalten erfordert werden, aufzubringen sind, dies hat der Minister der geistl. Angelegenheiten nach Vernehmung der jüdischen Synagogen-Gemeinden zu bestimmen1}, §34. Bei sämtlichen in dem Bezirk einer Synagogen-Gemeinde einzugehenden Ehen gebührt die Trauung dem Rabbiner der Gemeinde, welcher mit derselben auch jemanden beauftragen kann. Ist die Trauung von einem anderen geschehen, so soll die Ehe zwar nicht ungiltig sein, der Trauende hat aber fiskalische Geld- oder Gefängnisstrafe verwirkt2). §§ 35 — 40 ־=־ B §§ 39—44. § 4(3). Ein jeder Vorstand einer Synagogen-Gemeinde hat innerhalb sechs Monaten nach ihrer Einrichtung einen mit den Repräsentanten beratenen Entwurf zu einem Statute für die Gemeinde anzufertigen. In diesem Statute sollen in Uebereinstimmung mit diesem Gesetze Bestimmungen über die Zahl der Vorstands-Mitglieder und der Repräsentanten, über die Wählbarkeit der Gemeinde-Mitglieder, die Wahlart, das Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten, das Verfahren bei der Leitung der Gemeinde-Angelegenheiten, die Vorstands-Kommissionen, die Abgaben-Kommission, die Klassifizierung der Gemeinde-Mitglieder nach Höhe der Beiträge, die Stimmfähigkeit der einzelnen Mitglieder inbezug auf die nach der Höhe der Beiträge anzuordnenden Klassen, die Kassen- und Deposital- Verwaltung und andere spezielle Gemeinde-Verhältnisse festgesetzt werden. Den Statutenentwurf hat der Vorstand an die Provinzial- 1) Vgl. B § 31. s) Das Fehlen einer analogen Bestimmung in B. wird von Frankel a. a. O. 221 gerügt. K enthält ebenfalls nichts hierüber. s) § 41 B § 46 mit den durch den Wegfall der Provinzial- Organisation bedingten Abweichungen.

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