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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 414

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 414 (sequence 30)
Language
German
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IRI
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414 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. § 26. Die bei Publikation dieses Gesetzes im Amte sich befindenden wirklichen Rabbiner verbleiben zwar in demselben; diejenigen Befugnisse, welche den Rabbinern durch dieses Gesetz beigelegt werden, erhalten sie jedoch erst, wenn sie gemäß § 25 ihre Befähigung nachweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht binnen drei Jahren, von der Publikation dieses Gesetzes an gerechnet, so haben die gedachten Rabbiner die Wahl, ob sie aus ihrer Stellung gänzlich ausscheiden, und die Gemeinde muß ihnen sodann drei Vierteile ihres Gehaltes als Pension gewähren, oder ob sie es vorziehen, den von den Gemeinden zu ernennenden befähigten Rabbinern in Ritualfunktionen beigeordnet zu sein1). § 27. Die übrigen besoldeten Beamten einer Synagogen-Getneinde werden von dem Vorstande und den Repräsentanten der Gemeinde gewählt. Die Wahl bedarf mit Ausnahme des Lehrerpersonals keiner obrigkeitlichen Bestätigung. Die Stelle des Vorbeters kann, besonders in keineren Gemeinden, mit der des Religionslehrers verbunden werden2). § 28 =־ B § 30. § 29. Eine jede Synagogen-Gemeinde ist verbunden, eine öffentliche Religionsschule für ihre schulpflichtigen Kinder zu errichten und zwar sowohl für Knabeu als auch für Mädchen. Hierbei sind die in dieser Hinsicht zur Anwendung kommenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Als Religionslehrer sollen aber nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubnis erhalten haben und die erforderlichen Kenntnisse in der jüdischen Religion durch ein von zwei geprüften Rabbinern erteiltes Zeugnis nachweisen. Die Anstellung des Lehrerpersonals erfolgt von dem Synagogenvorstande mit Genehmigung der Vorgesetzten Schulbehörde3). § 30. Jeder jüdische Einwohner ist verbunden, seine schulpflichtigen Kinder zur Religionsschule zu schicken4). *) Zu beachten die wesentliche Abweichung von B § 28. 2) Vgl. B § 29. Br. vermeidet den Ausdruck Schullehrer. B. weist die Anstellung des Lehrerpersonals dem Vorstand allein zu. Br. § 29 Abs. 2 steht mit § 27 in einem gewissen Widerspruch. 3> Vgl. B §§ 32, 33. 4) Diese überaus wichtige Bestimmung fehlt in B vollständig.

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