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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 413

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 413 (sequence 29)
Language
German
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IRI
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d, Verhältnisse d. Juden etc. 413 § 22. Die Wahl der Mitglieder eines Vorstandes, sowie auch der Repräsentanten einer Synagogen-Gemeinde ist der Vorgesetzten Ortsobrigkeit anzuzeigen und von derselben wenn nichts dagegen zu erinnern ist, zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt von der Regierung,, wenn eine solche an demjenigen Orte sich befindet, an weichem der Vorstand einer Synagogen-Gemeinde seinen Sitz hat1). § 28. Die Wahl der einzelnen Vorstands-Mitglieder erfolgt auf drei Jahre. Die Wahl der Rabbiner und der besoldeten Syndiken, wenn solche in größeren Synagogen-Gemeinden erforderlich sind, geschieht indessen auf Lebenszeit. Die Entlassung dieser Beamten kann lediglich wegen vernachlässigter Amtspflicht oder wegen begangener Exzesse überhaupt von dem Oberpräsidenten verfügt werden. Nur ein Rekurs an den Minister der geistlichen Angelegenheiten findet dagegen statt. Ein Vorstandsmitglied kann übrigens wegen eines Vergehens von der Regierung auf kürzere Zeit und höchstens auf vier W’ochen von dem Amte suspendiert werden, um fernere Besorgnis abzuwenden.2 3 *) § 24 B § 25 Ahs. 2. § 25. Zur Befähigung eines Rabbiners ist erforderlich, daß er vollständige Kenntnis der jüdischen Theologie besitze und wenigstens drei Jahre nach erlangtem Zeugnisse der Reife auf einer Universität studiert, daselbst auch eine allgemeine wissenschaftliche Ausbildung sich erworben habe. Um dies festzustellen, hat jeder Rabbinats- Kandidat sich bei einer in jeder Provinz anzuordnenden Prüfungs- Kommission einem Examen zu unterwerfen8). Die Prüfungs-Behörde soll aus zwei geprüften Rabbinern, einem Provinzial-Schulrate und zwei geeigneten Mitgliedern bestehen. Die sämtlichen Mitglieder der Prüfungs-Behörde werden von dem Oberpräsidenten ernannt. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten kann in den einzelnen Fällen bestimmen, ob statt der eigentlichen Prüfung nur ein Kolloquium zu halten sei. Die zwei zur ersten Prüfungs-Behörde zu bestellenden Rabbiner müssen ein Universitätsstudium gemacht und in einem Kolloquium bestanden haben. 1J Satz 1 B § 24, Abs. 1, Satz 2 ist hier neu hinzugefügt, 2) § 23 B § 25 Abs. 1 unter Weglassung des zweiten Satzes desselben. Der letzte Satz ist hier neu hinzugesetzt, 3) Bis hierher B § 26. Der Rest des § ist unter Benutzung des Schlusses von B § 26 und des § 27 abgefaßt.

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