Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 412 (sequence 28)
- Language
- German
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412 Zar Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc § 14. Eine jede Synagogen-Gemeinde hat einen selbst erwählten Vor״ stand. Die Zahl der Vorsteher, die das ihnen zu teil gewordene Ehrenamt unentgeltlich verwalten, soll nicht unter drei, und nicht über neun sein. Die Wahl darf nur unter den Umständen abgelehnt werden, unter denen man auch ein städtisches Amt nach der Städte- Ordnung abzulehnen befugt ist. Eine jede Synagogengemeinde hat ferner einen Rabbiner.1) § 15. Dem Vorstande liegt die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gemeinde, die Aufsicht über den Gottesdienst in der Synagoge und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Würde in derselben ob. In einzelnen Gemeinden können zur Verwaltung besonderer Geschäfte spezielle dem Gemeinde-Vorstande untergeordnete Kommissionen ernannt werden.2) Der Rabbiner einer jeden Synagogen-Gemeinde in Gemeinschaft mit einigen Mitgliedern des Vorstandes bilden zusammen eine dem Vorstande untergeordnete Kultus-Kommission, welche die Kulius-Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und ihre Ansichten dem Vorstände gutachtend zur weiteren Entscheidung vorzufragen hat.3) § 10 B § 16, § 17. Aus der Mitte einer jeden Synagogen-Gemeinde soll aber auch eine Anzahl unbesoldeter Repräsentanten gewählt werden/flwelche nicht unter sieben und nicht über sieben und zwanzig seinfjdarfrVon der Ablehnung der Wahl gilt das im § 14 Gesagte.4) §§!8-20 — B §§ 18-20. § 21. Künftigen Bestimmungen Vorbehalten bleibt die Einrichtung von Aufsichtsbehörden, worüber die jüdischen Gemeinden zuvor vemom- 111 en werden sollen.5) 1) Vergl. B § 14. Der grundlegende Unterschied ist, daß B dem Rabbiner Sitz und Stimme im Vorstand gibt. 2) Abs, 1 =־־ B § 15. 3) Hiefür bietet B keine Vorlage. 4) Bis auf den Schlußsatz, der hier neu erscheint, ־־= B § 17. 8) Der § ist ein etwas dürftiger Ersatz für B §§ 21—23. Eigenartig ist es, daß dieser Entwurf einer Organisation so überaus wesentliche Teile der Organisation künftiger Gesetzgebung überläßt.