Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 411 (sequence 27)
- Language
- German
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Zur Vorgeschichte cL Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 411 II. (Br.) Entwarf, das Synagogen■ und Religionsanterrichtswesen der Jaden betreffend. §.!. Die jüdische Religion ist eine vom Staate anerkannte; ein jeder jüdische Untertan genießt daher diejenige Religionsfreiheit, welche in Gemäßheit § 1 bis 6, T. II, Tit. 11 des allgemeinen Landrechts, jedem Einwohner in Preußischen Staaten zusteht. § 2. B § 4. § 3 Den jüdischen Glaubensgenossen ist die Ausübung des öffentliehen Gottesdienstes in gewissen dazu bestimmten Gebäuden (Synagogen) gestattet. Neue Synagogen können nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Staates erbaut werden. Diejenigen Gebete, welche bei außerordentlichen Gelegenheiten von der Obrigkeit angeordnet werden, sind in der dem jüdischen Kultus angemessenen Ad zu halten.1} § 4. Ein jüdischer Hausvater kann seinen häuslichen Gottesdienst anordnen, zu demselben jedoch nur den Mitgliedern seiner Familie und den bei ihm wohnenden, seiner Hauszucht unterworfenen Personen den Zutritt gestatten. Jede diese Grenze überschreitende Zusammenkunft zur Hausandacht ist an und für sich verboten und kann nur von den Regierungen auf eine bestimmte Zeit genehmigt werden.2 *) § 5 5 § 3 ־=־, Abs. 1.®) § 6. Die Bildung und Abteilung der Synagogen-Gemeinden, ingleichen die Bestimmung der Grenze derselben geschieht durch die Provinzial- Staatsbehörde (Oberpräsidenten). An einem Orte soll nicht mehr als eine Gemeinde sein, die jedoch, wenn es die Anzahl der Mitglieder nötig macht, mehrere Synagogen zur Abhaltung des Gottesdienstes haben können.4) §§ 7—13 B §§ 7—13. l) Vgl. B § 2. *) Vgl. B § 3. &) Abs. 2 (Provinzialsynagogenverband) ist gestrichen, 4) Identisch mit B § 6 unter Ausschaltung des Obervorsiandes.