Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 410 (sequence 26)
- Language
- German
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410 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. § 45. Der Oberpräsident einer jeden Provinz wird sofort denjenigen Ort bestimmen, in welchem der Obervorstand seinen Sitz haben soll. Für diejenige Synagogen gemeinde der Provinz, welche einen Ober- Vorstand haben soll1), bleibt bis nach erfolgter Bestätigung des für sie zu entwerfenden Statuts der seitherige Vorstand in Wirksamkeit. Für dieselbe Zeit wird auf Bericht und Antrag dieses Obervorstandes der Oberpräsident binnen drei Monaten nach Publikation dieses Gesetzes die Anzahl und die Wahlart der Repräsentanten bestimmen. Innerhalb anderweitiger sechs Monate ist sodann in Gemäßheit § 6 dieses Gesetzes zu der Bildung und Einteilung der Synagogen-Gemeinden einer jeden Provinz vorzuschr eiten. § 46. Ein jeder Vorstand einer Synagogen-Gemeinde hat innerhalb sechs Monaten nach ihrer Einrichtung einen mit den Repräsentanten beratenen Entwurf zu einem Statute für die Gemeinde anzufertigen und bei dem Obervorstande einzureichen. In diesem Statute sollen in Übereinstimmung mit diesem Gesetze Bestimmungen über die Zahl der Vorstandsmitglieder und der Repräsentanten, über die Wählbarkeit der Gemeindemitglieder, die Wahlart, das Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten, das Verfahren bei der Leitung der Gemeinde-Angelegenheiten, dieVorStands-Kommissionen, die Abgabenkommission, die Klassifizierung der Gemeindemitglieder nach der Höhe der Beiträge, die Stimmfähigkeit der einzelnen Mitgliedei in, Bezug auf die nach Höhe der Beiträge anzuordnenden Klassen, die Kassen- und Deposital-Verwaltung und andere spezielle Gemeindeverhältnisse festgesetzt werden. Den Statutsentwurf hat der Obervorstand an die Provinzialstaatsbehörde durch die ihm vorgesetzte Regierung mittelst Berichts schleunigst zur Prüfung und evenfuellen Genehmigung gelangen zu lassen. § 47. In denjenigen Fällen, in welchen die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen unvollständig oder zweifelhaft erscheinen möchten, soll nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften verfahren werden. 1) Die Worte »für — soll« fehlen in dem Abdruck bei Freund S. 148; an ihrer Stelle ist das Wort »und« eingefügt.