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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 409

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 409 (sequence 25)
Language
German
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IRI
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc409 ״ zelrien Gemeindemitglieder nach Verhältnis des Kapital-Vermögens oder des Einkommens festzusetzen hat. Diese Abgaben-Kommission muß mindestens aus drei und kann höchstens aus sieben Mitgledern bestehen. § 40. Jedes Mitglied der Gemeinde, männlichen oder weiblichen Geschlechts, welches einen eigenen Haushalt hat, wenn es auch ohne Familie ist, wird zu den Gemeinde-Lasten herangezogen. Auch Witwen mit einer selbständigen Haushaltung sind als solche Mitglieder an- Zusehen. Kinder unter väterlicher Gewalt, welche eigenes freies Vermögen besitzen, haben von demselben die verhältnismäßigen Beiträge zu leisten. Dies findet auch statt in Ansehung des Vermögens und der Revenuen der unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen, sofern die Einkünfte der letzteren nach Abzug der Verpfiegungs- und Erziehungskosten noch einen Überschuß gewähren. § 4!. Einem jeden Mitgliede der Gemeinde steht es frei, sich wegen des von der Abgaben-Kommission für ihn festgesetzten Beitrags bei dem Vorstande der Synagogen-Gemeinde zu beschweren, gegen dessen Entscheidung ihm noch der Rekurs an die zunächst Vorgesetzte Staatsbehörde verbleibt. § 42. Bleibt ein Mitglied der Gemeinde mit seinem Geld-Beitrage im Rückstände, so ist die Zahlung auf Antrag des Vorstandes durch die demselben Vorgesetzte Staats-Behörde exekutivisch einzuziehen und zwar nach Anleitung der Kabinettsorder vom 19. Juni 1836. (Gesetz- Sammlung vom Jahre 1336. Seite 198), § 43. Die Gebäude, liegenden Güter, Kapitalien und Einkünfte, welche zur Unterhaltung des äußeren Gottesdienstes und der öffentliehen Gemeinde-Schulen bestimmt sind, gehören zum Vermögen der Synagogen-Gemeinde. Dasselbe, sowie das etwaige Stiftungsvermögen der Gemeinde ist von der Stempelsteuer befreit. Die Gebäude genießen die Vorrechte der dem Staate zustehenden öffentlichen Gebäude und sind von den gemeinen Lasten des Staates frei. § 44. In Ansehung der Begräbnisplätze der Synagogen-Gemeinde kommen die allgemeinen Vorschriften in Betreff der Kirchhöfe zur Anwendung.

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