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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 408

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 408 (sequence 24)
Language
German
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IRI
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408 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d« Juden etc. § 35. Den Rabbinern und den Lehrern an den öffentlichen jüdischen Schulen soll diejenige Befreiung von Kommunallasten zu statten kommen, welche überhaupt den Geistlichen und Schullehrern zusfcehi. § 36. Die Kosten, welche das Synagogen- und Schulwesen der Juden erfordert, werden teils aus dem Spezialfonds der Gemeinde, teils aus den von dem Synagogenrate verwalteten Zentralfonds bestritten. § 37. Für eine jede Synagogen-Qemeinde ist alle zwei Jahre, jedesmal im Monat Juni, ein Budget, enthaltend den Anschlag der Bedürfnisse der Gemeinde und die Angabe der Mittel zur Deckung derselben, von dem Gemeindevorstande und den Repräsentanten für die nächstfolgenden zwei Jahre festzusetzen und im Monat Juli dem vorgesetzten Obervorstande zur Genehmigung, einzureichen. Erfolgt diese Genehmigung, so ist nach dem festgesetzten Etat zu verfahren. Werden von dem Obervorstande Ausstellungen gemacht, so verbleibt dem Synagogenvorstande der Rekurs an die Vorgesetzte Provinzial« Staatsbehörde. Der Obervorstand muß sich aber genehmigend oder verwerfend spätestens in dem nächsten Monat September erklären. Jeder Obervorstand hat ebenso sein Budget bei der Vorgesetzten Regierung znr Genehmigung einzureichen. § 38. Die Einnahme einer jeden Synagogengemeinde ist so einzurichten, daß ein Zehntel derselben zum Zentral-Fonds des Synagogenrates eingezahlt wird. Eine ausführliche Instruktion über die Bildung und Verwaltung der Fonds wird der Minister der geistlichen Augelegenheiten noch besonders erteilen. § 39. Die Geldbeiträge, welche die Mitglieder der Synagogen« Gemeinde zur Bestreitung der Bedürfnisse derselben zu leisten haben (§ 7), sind als eine Vermögens« und Einkommenssteuer zu betrachten. Eine jede Repräsentanten-Versammlung hat demgemäß aus ihrer Mitte eine Abgabenkommission zu ernennen, welche die Beiträge der einnach der Fassung des Entwurfs zutreffend, geht aber der Sache nach zu weit, da § 26 von den »für jeden Rabbiner unentbehrlichen pädagogisehen Kenntnissen« spricht, also die Erteilung des Unterrichts durch den Rabbiner vorauszusetzen scheint. Die Fassung ist allerdings auch hier überaus unglücklich. Ober die Inspizierung durch den Rabbiner s. o. Sa 394.

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