Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 407 (sequence 23)
- Language
- German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc, 407 Anwendung. Dahin sind insonderheit die im allgemeinen Landrechte T. II. Tit. 12, § 3 bis einschließlich § 53 enthaltenen Vorschriften und die in Bezug auf dieselben erlassenen oder noch zu erlassenden Vet- Ordnungen zu rechnen. § 31. Unter der unmittelbaren Verwaltung des Synagogenrats soll wenigstens eine Anstalt zur Bildung von Rabbinern und ein jüdisches Schullehrer-Seminar in Berlin errichtet werden, ln der zuerst gedachten Lehranstalt wird sich die Unterweisung nur auf die jüdische Theologie erstrecken. § 32. Eine jede Synagogengemeinde ist verbunden, eine öffentliche Religionsschule1) für ihre schulpflichtigen Kinder zu errichten und zwar sowohl für Knaben als auch für Mädchen. Hierbei sind die in dieser Hinsicht zur Anwendung kommenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen2 *) zu beachten. Als Religionslehrer sollen aber nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubnis erhalten haben und die erforderlichen Kenntnisse der jüdischen Religion durch ein von einem Oberrabbiner erteiltes Zeugnis nachweisen. Die im allgemeinen Landrechte § 10 und 11 T. II Tit 12 enthaltenen Bestimmungen und die darauf sich beziehenden Verordnungen bleiben in Kraft. § 333). Die Anstellung des Schullehrer-Personals erfolgt von dem Synagogen-Vorstande allein. §- 34. Das jüdische Schulwesen unterliegt der Aufsicht und der periodischen Visitation der Staats-Behörde. Zunächst sind die öffentlichen jüdischen Schulen von dem Rabbiner einer jeden Synagogen-Gemeinde zu inspizieren4). *) Im ersten Entwurf: Elementar- und Religionsschule, 2) Im ersten Entwurf: Vorschriften. s) Der erste Entwurf hatte folgenden § 33: »Will eine Synagogengemeinde ihre Schule nicht bloß für den Elementarunterricht, sondern zur höheren Ausbildung, oder auch wohl mehrere Schulen einrichten, so bleibt ihr dies unbenommen.« Der § ist auf die Ein- Wendungen von Breslau und Königsberg gestrichen. Die folgenden §§ führten die Nr. 34 u. s. w. 4) Frankels Kritik (a. a. O. S. 213), daß die einzige Funktion die dem Rabbiner zugewiesen ist, die Schulinspektion ist, ist wohl