Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 406 (sequence 22)
- Language
- German
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406 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d, Verhältnisse d. Juden etc. § 27. In der Haupt- und Residenstadt Berlin soll eine Oberprüfungsbehörde für diejenigen Rabbiner bestehen, welche für fähig zum Amte eines Oberrabbiners erklärt sein wollen. Diese Oberprüfungs-Behörde wird aus dem bei dem Synagogenrate fungierenden Oberrabbiner des Berliner Obervorstandes undnoch zweien votidem KöniglichenMinisterio der p. geistlichen Angelegenheiten zu ernennenden Mitgliedern bestehen. Es soll dieser Behörde überlassen bleiben, ob sie in dem einzelnen Falle eine eigentliche Prüfung vornehmen oder ein Kolloquium halten will, um die Überzeugung von der Tüchtigkeit des zu einem Oberrabbinats-Amte Berufenen zu erlangen. Von dieser Prüfung oder Unterredung kann auf Antrag des Obervorstandes nur der Minister der p. geistlichen Angelegenheiten in einzelnen Fällen dispensieren. Diese Oberprüfungs-Behörde bildet auch die Rekursinstanz für die Provinzial- Prüfungsbehörde. (§ 26.) § 28. Die bei Publikation dieses Gesetzes im Amte sich befindenden wirklichen Rabbiner können, ohne daß sie ihre Befähigung nachzuweisen haben, in ihrer Stellung verbleiben. Unbesetzte Rabbinats- Stellen können indessen fernerhin nur mit Männern, welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, besetzt werden; jedoch soll es den einzelnen Synagogengemeinden verstattet sein, innerhalb fünf Jahren, von der Publikation dieses Gesetzes an gerechnet, unbesetzte Rabbinats-Stellen interimistisch verwalten zu lassen. Diejenigen, welche auf diese Weise intermistisch als Rabbiner fungieren, können zu jeder Zeit entlassen werden, und sie müssen ihre Stellung aufgeben, wenn sie nach Ablauf der gedachten fünf Jahre das Prüfungs-Zeugnis nicht beibringen können. § 29. Die übrigen besoldeten Beamten einer Synagogengemeinde mit Ausnahme des Schullehrerpersonals werden von dem Vorstande und den Repräsentanten der Gemeinde gewählt1). Die Wahl bedarf keiner obrigkeitlichen Bestätigung. Die Stelle des Vorbeters kann, besonders in kleineren Gemeinden, mit der des Schullehrers verbunden werden. § 30. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in betreff des Unterrichts und des Schulwesens finden auch rücksichtlich der Juden *) Das Königsberger Protokoll meint, daß die Zuziehung der Repräsentanten bei Besetzung untergeordneter Stellen eine unnötige Belästigung der Repräsentanten und Behinderung des Vorstands sei. Übrigens gehöre diese Bestimmung in die Oemeindestatuten.