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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 405

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 405 (sequence 21)
Language
German
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IRI
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc, 405• haupt von derjenigen Staatsbehörde verfügt werden, welcher die Bestätigung zukommt. Nur ein Rekurs an den Oberpräsidenten und den Minister der geistlichen Angelegenheiten findet dagegen statt. Rabbiner und Syndiken können indessen von dem Vorstande und den Repräsentanten der Gemeinde auch ohne Weiteres ihrer Ämter entlassen werden; sie haben alsdann jedoch Ansprüche auf Pension. Diese Pensionen betragen, wenn nicht eine besondere Verabredung getroffen ist, bis zur zehnjährigen Dienstzeit die Hälfte des Diensteinkommens, bis zur vierundzwanzigjährigen Dienstzeit zwei Dritteile und später das volle Diensteinkommen1). § 26. Zur Befähigung eines Rabbiners ist erforderlich, daß er vollständige Kenntnis der jüdischen Theologie besitze und wenigstens drei Jahre nach erlangtem Zeugnisse der Reife auf einer Universität studiert, daselbst auch eine allgemeine wissenschaftliche Ausbildung sich erworben habe. Um dies festzustellen, hat jeder Rabbinats- Kandidat sich bei einer in jeder Provinz anzuordnenden Prüflingsbehörde einem Examen zu unterwerfen. Die Prüfungsbehörde soll aus dem Oberrabbiner der Provinz, einem von dem Oberpräsidenten dazu zu ernennenden Provinzialschulrate und einem dritten, gleichfalls von dem Oberpräsidenien zu ernennenden, geeigneten Mitgliede bestehen. Die Prüfung soll teils schriftlich, teils mündlich sein, sich auch auf die für jeden Rabbiner unentbehrlichen pädagogischen Kenntnisse erstrecken. ג) Mit vollem Recht kritisiert Frankel a. a. O. 214 ff. diese Be- Stimmung mit außerordentlicher Schärfe. Er erkennt an, daß in praxi die Absetzung nur selten verkommen würde; aber er betont,, daß dieses Recht des Vorstands die Stellung des Rabbiners vollständig vernichten muß, »daß gewiß kein Ehrenmann einen Beruf wählen wird, der ihn zum Spielwerk in der Hand von 9 bis 35 Männern macht, zu einer Pagode, die nur Ja zu nicken hat, und wenn sie einmal den Dienst versagt, als abgenutzt bei Seite gelegt wird«. Irrig ist es allerdings, wenn Frankel meint, daß dies nicht notwendig ein Fehler des Entwurfs sei, der ja nur das Wohl der Gemeinden im Auge habe. Denn die Erhaltung und Heranziehung eines tüchtigen Rabbiner- Standes ist für das religiöse Interesse der Gemeinden von entscheidender Bedeutung. Der jetzt veröffentlichte Entwurf weist in §§ 69 ff. denselben Fehler auf, die Unabhängigkeit des Rabbiners durch die Möglichkeit der Entlassung innerhalb der Vertragsdauer zu nichte zu machen.

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