Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 404 (sequence 20)
- Language
- German
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404 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d- Juden etc, Der Synagogenrat versammelt sich von Zeit zu Zeit, er hat aber auch einen permanenten Ausschuß. Der volle Synagogenrat wird dadurch gebildet, daß jeder Obervoxstand zwei von ihm beliebig zu wählende Mitglieder deputieren kann. Der Obervorstand in Berlin hat den Oberrabbiner daselbst und außerdem, wie jeder andere Ober- Vorstand, zwei Mitglieder abzuordnen. Diese zwei Mitglieder und der Oberrabbiner in Berlin bilden den permanenten Ausschuß, welcher zu seinem Geschäftskreise die Konvokation des vollen Synagogenrats, die ihm übertragene Ausführung der von dem vollen Synagogenrate gefaßten Beschlüsse und die Vorbereitung der dem letzteren zu Überweisenden Geschäfte hat. Der volle Synagogenrat versammelt sich regelmäßig alle zwei Jahre und außerordentlich höchstens einmal in jedem Jahre. Eine außerordentliche Versammlung ist zu veranlassen, wenn sie von dem permanenten Ausschüsse für notwendig erachtet oder bei demselben von drei Obervorständen beantragt wird. Von den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen sind die Obervorstände mindestens drei Monate zuvor zu benachrichtigen. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten wird in A!1sehung des Geschäftsganges des Synagogenrates noch eine besondere Instruktion erlassen. § 24. Die Wahl der Mitglieder eines Vorstandes, sowie auch der Repräsentanten einer Synagogengemeinde ist der Vorgesetzten Orts- Obrigkeit anzuzeigen und von derselben, wenn nichts dagegen zu erinnern ist, zn bestätigen. Über die Wahl der Mitglieder eines Obervorstandes ist der obersten Provinzial-Behörde (Oberpräsidenten) durch diejenige Regierung zu berichten, in deren Bezirk derjenige Ort liegt, in welchem der Obervorstand seinen Sitz hat. Auch eine solche Wahl ist, wenn sich nichts gegen dieselbe zu erinnern findet, zu bestätigen. Der permanente Ausschuß des Synagogenrats wird von den! Minister der geistlichen Angelegenheiten, wenn sich kein Hindernis entgegenstellt, konfirmiert, § 25. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Wahl der Rabbiner und der besoldeten Syndiken geschieht indessen auf Lebenszeit. Die Entlassung dieser Beamten kann lediglich wegen grober Ver-־ nachlässigung der Amtspflicht und wegen begangener Exzesse über-