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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 403

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 403 (sequence 19)
Language
German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 403 eignete motivierte Anträge behufs des Erlasses von Deklarationen bestehender Gesetze oder wegen Promulgation neuer gesetzlicher Be- Stimmungen zu machen, und überhaupt die Wünsche und die Bedürfnisse des jüdischen Synagogenverbandes gehörigen Orts vorzutragen. Derselbe ist auch da, wo es darauf ankommt, in den gemeinsamen Angelegenheiten der Juden mit seinem Gutachten zu vernehmen. unaufschiebbaren Angelegenheiten, insonderheit die administrativen Geschäfte und Verhandlungen besorgt, auch die erforderlichen Vorarbeiten für die jährlichen Plenarversammlungen einleitet und vorbereitet. Der Syndikus des Ober- Vorstandes zu Berlin ist gleichzeitig besoldeter Syndikus der Synagogen-Zentralbehörde sowie des Aus- Schusses derselben. Gesetze und Verordnungen überall zur Ausführung kommen, sowie er bei einer wahrgenommenen Lücke in den gesetzlichen Vorschriften Deklarationen zu veranlassen oder die Emanation der fehlenden gesetzlichen Bestimmungen in Antrag zu bringen hat. Überhaupt soll derselbe die Wünsche und Bedürfnisse des jüdischen Synagogenverbandes der Monarchie zur Kenntnis des Ministers der geistlichen Angelegenheiten bringen, und ist er von demselben in Beziehung auf die allgemeinen Angelegenheiten des Synagogenverbandes mit seinem Gutachten zu vernehmen. § 23c. In ganz besonders wichtigen Fällen, deren Beurteilung dem Synagogenrat überlassen bleibt, oder auch auf Antrag von mindestens vier Obervorständen hat der Synagogenrat Abgeordnete aus allen Provinzen zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Von jedem Ober- Vorstände werden zu diesem Behufe aus einer durch die Vorschläge der Synagogengemeinden formierten Kandidatenliste fünf Abgeordnete ausgewählt. Die Dauer dieser außerordentlichen Synode hat der Minister der geistlichen Angelegenheiten zu bestimmen. rate Beschlossenen, die Vorbereitung der demselben zu überweisenden Geschäfte und die Anordnung dessen, was zur laufenden. Aufsicht gehört. Dem Ausschüsse liegt es auch ob, Einheit und Zusammenhang in den Angelegenheiten des Synagogenverbandes zu erhalten und den vollen Synagogenrat zusammenzuberufen. § 23d. Der volle Synagogenrat versammelt sich regelmäßig alle zwei Jahre und außerordentlich höchstens einmal im Jahre. Von den ordentliehen und außerordentlichen Versammlungen sind die Obervorstände mindestens drei Monate zuvor zu benachrichtigen. § 23e. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten wird in Ansehung des Geschäftsganges des Synagogenrates noch eine besondere Instruktion erlassen. 26’

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