Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 402 (sequence 18)
- Language
- German
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402 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc, Vorstand unter der Benennung »Synagogenrat« seinen Sitz haben, welchem die Überwachung der Ordnung in dem Synagogenverbande der Monarchie, ingleichen die Beratung der Angelegenheiten des jüdischen Religionsverbandes überhaupt übertragen wird, ohne jedoch Vorschriften zu erteilen. Auf Grund der ihm von den Obervorständen regelmäßig einzureichenden Berichte hat der Synagogenrat auch geeiner Synagogen - Zentral־ behörde aus cler Mitte aller Provinzial ־ Obervorstände Zusammenkommen, welchen die Beratung der jüdischen Synagogenangelegenheiten überhaupt und. insbesondere die Leitung, Beaufsichtigung und Kontrolle des ganzen jü־ äischen Synagogen-, Schul- und Religionsunterrichtswesens in der Preußischen Monarchie, ingleichen die betreffenden Verhandlungen mit den höchsten Staatsbehörden übertragen sein soll; welche Deputierte für einemZeitrauin von.,. Jahren zu wählen und zu bestätigen sind. Es soll demnach jedem Obervorstand einer Provinz die Pflicht obliegen, mindestens einen aus seiner Mitte, sowie die Befugnis zustehen, außer diesem noch einen oder zwei jüdische Männer, die Vorstands-, Repräsentanten- oder Kommissionsmitglieder sein müssen, zu gedachtem Zweck nach Berlin zu deputieren resp. deputieren zu können. Diejenigen drei Männer, welche der Obervorstand zu Berlin deputieren wird, und welchen einen seiner Deputierten permanent beizugeben und zu belassen, einem jeden Obervorstand freistehen soll, bilden einen Ausschuß, welcher in der Zwischenzeit des jährlichen Zusammentritts jener Sy nagogen-Zentralbehörde alle der Obervorstand schlägt seiner Vorgesetzten. Provinzialbehörde zur Weiterbeförderung an den Minister der geistlichen Angelegenheitenzwei Kandidaten, und zwar einen geistlichen (zum Oberrabbinat befähigten) und einen weltlichen vor. Von den ihm präsentierten Kandidaten ernennt der Minister der geistlichen Angelegenheiten vier besoldete Mitglieder des Synagogenrates, und zwar zwei geistliehe und zwei weltliche. Der Berliner Oberrabbiner ist beständiges Mitglied des Synagogenrats. Der Syndikus des Berliner Obervor- Standes, ist auch dem Synagogenrat zugeordnet. Die Vorsitzenden sämtlicher Obervorstände sind außerdem Mitglieder des Synagogenrats und haben das Recht, bei ihrer jeweiligen Anwesenheit in Berlin den Sitzungen des Synagogenrats beizuwohnen. § 23b. Dem Synagogenrate ist die oberste Leitung, Beaufsichtigung und Kontrolle des gesamten jüdischen Synagogen-, Schul- und Religionsunterrichtswesens übertragen. Zu diesem Behufe hat derselbe auf Grund der ihm von den Obervorständen regelmäßig einzureichenden Berichte darauf zu achten, daß die seinen Wirkungskreis betreffenden rat״ seinen Sitz haben, welchem die Leitung und Beauf sichtigung des ganzen jüdischen Synagogen-, Schul- und Religionsunterrichts- Wesens in der Monarchie übertragen wird. Dieser Synagogenrat ist teils permanent, teils versammelt er sich von Zeit zu Zeit. Der permanente soll aus einem Ausschüsse von drei Mitgliedern bestehen, zu welchen auch der Oberrabbiner des Ob er Vorstand es in Berlin gehören muß. Der volle Synagogenrat wird dadurch gebildet, daß zu dem permanenten Ausschüsse jeder Obervorstand zwei von ihm beliebig zu ernennende Mitglieder deputieren kann. § 23b. Die Mitglieder des permanenten Ausschusses werden besoldet und auf 5 Jahre in der Art gewählt, daß von jedem Obervorstande für jedes einzelne Mitglied zwei Kandidaten in Vorschlag gebracht werden, von welchen der Minister der geistliehen Angelegenheiten das bestimmte Mitglied zu ernennen hat. Das Gehalt eines Mitgliedes dieses permanenten Ausschusses wird von.bestimmt. § 23c. Der permanente Ausschuß hat zu seinem Geschäftskreise die Ausführung des von dem vollen Synagogen-