Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 401 (sequence 17)
- Language
- German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. 401 Gemeinde dafür verantwortlich, und er kann deshalb von den Repräsentanten zur Verantwortung gezogen werden. § 20. Die Wahl der Repräsentanten geschieht von der Synagogengemeinde, die der Vorsteher von den Repräsentanten und die des Rabbiners auf Vorschlag des Vorstandes, von diesem Vorstande, den Repräsentanten und sämtlichen Kommissions mitgliedern und Kommissarien der Synagogengemeinde. In jeder Provinz, und zwar nach Bestimmung der Provinzial- Staatsbehörde an einem solchen Orte, wo eine größere Anzahl von Juden ihren Wohnsitz hat, ist der Vorstand der Gemeinde zugleich auch Obervorstand der Provinz, und die Vorsteher führen den Titel »Älteste«. Derjenige Rabbiner, welcher Mitglied dieses Obervorstandes ist, heißt Oberrabbiner. Ein solcher Obervorstand zählt zu seinen Mitgliedern auch noch einen von den Repräsentanten zu wählenden rechtskundigen, besoldeten Syndikus und außer dem Oberrabbiner noch einen Rabbiner. Die Obervorstände haben einen eximierten Gerichtsstand bei demjenigen Obergerichte, in dessen Departement sie ihren Sitz haben. Ist die Zahl der Einwohner jüdischer Religion in einer Provinz nur verhältnismäßig gering, so können mehrere Provinzen zusammen unter einen Obervorstand, nach Bestimmung des Ministers der geistliehen Angelegenheiten, gestellt werden. . § 22. Dem Obervorstande ist die Überwachung der Ordnung in dem Synagogen-Verbande der Provinz übertragen, ohne jedoch Vorschriften in Bezug auf Kultus und Glaubenslehre zu erteilen. Die Staats- und städtischen Behörden haben von allen Wahrnehmungen, die sie in Hinsicht auf die in ihrem Bezirke befindlichen Synagogengemeinden machen, und die ein wesentliches Interesse zu haben scheinen, den Obervorständen von Amtswegen Mitteilung zu machen. § 23l). In der Haupt- und Residenzstadt Berlin soll ein Oberlandes- 1j Der erste Entwurf stellte drei Vorschläge für die Fassung dieser Bestimmungen in folgender Weise neben einander: §23. § 23a. § 23a. Alljährlich im Monat Januar solLen in der Haupt- und Residenzstadt Berlin Männer behufs Bildung In der Haupt- und Residenzstadt Berlin soll ein. Synagogenrat in folgender Weise gebildet werden. Jeln der Haupt- und Residenzstadt Berlin soll ein Oberlandesvorstand unter der Benennung ״Synagogen- 26 Monatsschrift. 53. Jahrgang.