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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 400

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 400 (sequence 16)
Language
German
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IRI
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400 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. § 15. Dem Vorstande liegt die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gemeinde, die Leitung des Gottesdienstes in der Synagoge, sowie die Aufrechtbaltung der Ordnung und Würde in derselben ob1). In einzelnen Gemeinden können zur Verwaltung besonderer Geschäfte spezielle, dem Gemeinde-Vorstände untergeordnete Kommissionen ernannt werden. § 10. Gehören die an mehreren Orten wohnenden Juden zu einer und derselben Synagogen-Gemeinde, so kann der Vorstand der Gemeinde nur an einem dieser mehreren Orte seinen Sitz haben, und an jedem der übrigen Orte muß mindestens eine Vorstands-Kommission oder ein einzelner Kommissarius sein, wenn daselbst zehn oder mehr Familienväter ihren Wohnsitz haben. Die Wahl solcher Kommissions- Mitglieder oder des Kommissarius erfolgt von den jüdischen Ein״ wohnern des bestimmten Orts und unterliegt der Bestätigung seitens des Gemeindevorstands. Eine solche Kommission oder ein solcher Kommissarius ist auch für die Ausführung der von dem Gemeinde- Vorstände ihm zu erteilenden Aufträge verantwortlich. § 17. Aus der Mitte einer jeden Synagogen-Gemeinde soll aber auch eine Anzahl unbesoldeter Repräsentanten gewählt werden, welche nicht unter sieben und nicht über sieben und zwanzig sein darf. §18. Die Vertretung der Gemeinde, die Ausübung der äußeren Rechte und die Besorgung der Geschäfte mit Fremden geschieht durch den Vorstand in Übereinstimmung mit den Repräsentanten. §19. Die Beschlüsse des Vorstandes in Übereinstimmung mit den Repräsentanten sind in sämtlichen gemeinsamen Angelegenheiten der Synagogen-Gemeinde ohne Ausnahme rechtsgiltig und verbindlich für die Gesamtheit der Gemeinde, ohne vorgängige Rückfrage an die letztere. Der Gemeinde steht auch nicht die Befugnis zu, die so gefaßten Beschlüsse wieder äufzuheben. Die Übereinstimmung des Vorstandes mit dem Beschlüsse der Repräsentanten wird überall, wo sie erforderlich ist, vermutet und braucht denjenigen, mit welchen der Vorstand verhandelt, nicht erst nacbgewiesen zu werden, Der Vorstand bleibt aber der Synagogen- *) S. hierzu Frankel a. a. O. 217.

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