Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 399 (sequence 15)
- Language
- German
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über dL Verhältnisse d. Juden etc. 399 § II- Wer noch keinen eigenen Wohnsitz hat, bleibt derjenigen Synagogen-Gemeinde, zu welcher seine Eltern gehört haben (A. G. O. § 17 seqq. T. I, Tit. 12). § 12. Jeder im Königreich ansässige Jude muß Mitglied wenigstens einer Synagogengememde sein. Wer seinen Wohnsitz aufgegeben hat, bleibt dennoch so lange Mitglied der Synagogen-Gemeinde seines früheren Wohnortes, bis er entweder anderswo eine feste Wohnung genommen hat oder ausgewandert ist. § 13. Stimmfähig in der Gemeinde sind sämtliche dispositionsfähige männliche Mitglieder, welche zu den Bedürfnissen der Gemeinde Geldbeiträge leisten. Des Stimmrechts und überhaupt aller Ehrenrechte werden Gemeindemitglieder in denjenigen Fällen verlustig, in welchen diese Befugnisse den Bürgern einer Stadt nach den Vor״ Schriften der Städteordnung entzogen sind. § 14. Eine jede Synagogen-Gemeinde hat mehrere unbesoldete Vorsteher, deren Zahl nicht unter zwei und nicht über acht sein soll, und einen Rabbiner. Die Vorsteher und der Rabbiner bilden zussmmen den Vorstand der Gemeinde1). *) Die Zugehörigkeit des Rabbiners zum Vorstand ist einer der wesentlichsten Ditferenzpunkte mit Breslau und Königsberg, die beide diese Bestimmung ablehnen. Der Berliner Vorstand begründet diese Bestimmung in vortrefflicher Weise in seinem Schreiben vom 14. August 1842 an den Königsberger Vorstand (s. Programmarbeit, S. 22 f.) Frankel a. a. O. S. 212 ff. bekämpft diese Bestimmung, durch die der Rabbiner in die seinem Wirkungskreis fern liegenden Verwaltungsgeschäfte hingezogen werde, während sein Einfluß in religiösen Angelegenheiten stark herabgemindert werde. So berechtigt manches in Frankels Ausführungen ist, so wird man ihm doch nicht beistimmen können. In religiösen Angelegenheiten ist die stimmberechtigte Teilnähme des Rabbiners von großer Bedeutung, andererseits ist damit etwaigen hierarchischen Bestrebungen ein Riegel vorgeschoben. Das geltende Gesetz kennt bekanntlich den Rabbiner überhaupt nicht, der neue Entwurf führt ihn unter der Überschrift »Sorge für den Gottesdienst« auf und gibt ihm in religiösen Angelegenheiten das Recht zu schriftlicher oder auf seinen Antrag im Einzelfall zu mündlicher Äußerung gegenüber dem Vorstand.