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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 398

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 398 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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398 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. Gottesverehrung, sowie des Schul-1) und Religions-Unten־ichtswe$ens vereinigen sich die Juden zu Synagogen-Gemeinden, welche die Rechte der Korporationen haben. Sämtliche Synagogen-Gemeinden in einer Provinz bilden einen Provinzial-Synagogen verband. § 6. Die Bildung und Abteilung der Synagogen-Gemeinden, ingleichen die Bestimmungen der Grenzen derselben geschieht nach vorgängiger Vernehmung des Obervorstandes (§ 21) durch die Provinzial-Staatsbehörde (Oberpräsidenten). An einem Orte soll nicht mehr als eine Gemeinde sein, die jedoch, wenn es die Anzahl der Mitglieder nötig macht, mehrere Synagogen zur Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes haben kann. •ל § Zur Anordnung der Synagogen-Gemeinde .wird erfordert, daß die Ausgaben, welche die Angelegenheiten des Gottesdienstes, sowie des Schul-2) und Religionsunterrichts erfordern, sicher gestellt werden. Dies geschieht durch Ausmittelung vorhandener Fonds und durch Feststellung regelmäßiger von den Mitgliedern der Synagogengemeinde zu leistenden Geld-Beiträge. § 8. Eine einmal bestehende Synagogen-Gemeinde kann nur mit Genehmigung den Provinzial-Staatsbehörde (des Oberpräsidenten) wieder aufgehoben werden. Zugleich mit der Aufhebung einer Synagogen- Gemeinde muß der Bezirk derselben einer oder mehreren der be״ stehenden Synagogen-Gemeinden einverleibt werden. § 9. Ein jeder Genosse jüdischer Religion, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, welcher innerhalb des Bezirkes einer Sy nagogengemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist Mitglied der״ selben. Der Inbegriff sämtlicher Einwohner jüdischer Religion in dem Bezirke einer Synagogen-Gemeinde macht mithin diese Gemeinde aus. § 10. Derjenige Jude, welcher zu gleicher Zeit an mehreren Orten verschiedener Synagogen-Bezirke seinen Wohnsitz hat, ist auch Mitglied der mehreren Synagogen-Gemeinden und als solches bei einer jeden derselben verpflichtet. x) Schulwesen ist aus dem ersten Entwurf inkonsequenterweise stehen geblieben. 2) S. die vor. Anm.

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