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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 397

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 397 (sequence 13)
Language
German
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IRI
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Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d, Juden etc. 397 ordentlichen Gelegenheiten von der Obrigkeit angeordnet werden, in der dem jüdischen Kultus angemessenen Art zu halten1). § 3. Ein jüdischer Hausvater kann seinen häuslichen Gottesdienst anordnen, zu demselben jedoch nur den Mitgliedern seiner Familie und den bei ihm wohnenden, seiner Hauszucht unterworfenen Personen den Zutritt gestatten, jede diese Grenze überschreitende Zusammenkunft zur Hausandacht ist an und für sich verboten und kann nur von den Regierungen nach vorgängiger Beratung mit dem jüdisehen Obervorstande (§ 21) genehmigt werden2). § 4. Der Inbegriff sämtlicher in den Königlich preußischen Staaten wohnenden Juden, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, bildet den Synagogenverband der Juden des!oreußischen Staates, Dieser Verband bezieht sich nur auf die inneren Verhältnisse der Synagogen und auf diejenigen Verhältnisse, welche durch dieses Gesetz mit den Synagogen in Verbindung gesetzt werden; während in allen anderen bürgerlichen Angelegenheiten unter den Juden kein solcher Verband stattfindet, sie vielmehr als Untertanen des Staates nach den rücksichtlich derselben zur Anwendung kommenden Gesetzen und als Mitglieder der Ortsgemeinden nach den für diese bestehenden oder zu erlassenden Ordnungen beurteilt werden3 * * * * 8). § 5. Mit Bezug auf die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen *) Von Königsberg für überflüssig erklärt, weil die Befolgung der Anordnungen der Obrigkeit für jeden Untertan durch allgemeines Gesetz festgelegt ist. 2) Die Absicht ist offenbar, eine Zersplitterung der Gemeinden zu verhindern. Mit Recht aber weist Frankel Zeitschr. I 218 auf das Verfehlte dieser Bestimmung hin, die z. B. die Abhaltung eines Gottesdienstes im Sterbehause während der siebentägigen Trauerzeit unmöglich machen würde. Das Protokoll der Königsberger Vorstands- Sitzung zeigt, daß man dieses Moment berücksichtigt hat. Danach sollte der § dahin abgeändert werden, daß ein häuslicher Gottesdienst nur in den ersten 7 Trauertagen und in Krankheitsfällen auf ausdrücklich einzuholende Erlaubnis des Vorstands, unter Beibringung eines ärztliehen Ältestes gestattet ,werden kann. Der Entwurf K ist nicht dem Protokoll entsprechend abgefaßt. 8) Der Schlußsatz wird im Königsberger Protokoll als »völlig übrig, rein negativ und nicht in das Kultusgesetz gehörig« bezeichnet.

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